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III ZR (Ü) 1/14

BUNDESGERICHTSHOF III ZR(Ü) 1/14 BESCHLUSS vom 26. August 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Oehler beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 31. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die an dem vorgenannten Senatsbeschluss beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Senat versteht die "Beschwerde" des Klägers vom 20. August 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 31. Juli 2014, mit dem der Rechtsstreit an das Bundessozialgericht abgegeben wurde, als Gegenvorstellung. Diese ist unbegründet. Der Senat hat die Sach- und Rechtslage erneut überprüft. Das Bundessozialgericht ist gemäß § 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 201 Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG ausschließlich zuständig. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, seine Entscheidung abzuändern.

Das Ablehnungsgesuch (§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO) des Klägers vom 20. August 2014 ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines oder mehrerer Richter müssen ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien oder zur Streitsache liegen; der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert sein (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Daran fehlt es hier offenkundig. Das Gesuch erschöpft sich in dem substanzlosen Vorwurf, "der BGH" zwinge den Kläger, "weiterhin unter Diskriminierung zu leiden" und "der BGH" leite den Rechtsstreit zum Vorteil der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Ein in dieser Weise begründeter Befangenheitsantrag gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 31. Juli 2014 beteiligten Richter ist offensichtlich missbräuchlich. An der Entscheidung über ein solches Ablehnungsgesuch können auch die abgelehnten Richter selbst mitwirken (BGH aaO; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 42 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 6 und § 45 Rn. 4).

Der Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.

Herrmann Reiter Tombrink Oehler Remmert

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