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9 W (pat) 10/07

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 10/07

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 39 354.7 …

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 25. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier BPatG 152 08.05 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I

Die Prüfungsstelle B 60 J des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung die am 17. August 2001 angemeldete Patentanmeldung 101 39 354.7 der vormaligen Patentanmelderinnen, der W… GmbH und der A… Incorporated, mit der Bezeichnung

„Cabriolet-Fahrzeug“,

mit Beschluss vom 31. Januar 2007 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Laut Beschlussbegründung liegt kein gewährbares Patentbegehren vor, weil bereits der mit Eingabe vom 23. Juni 2003 eingereichte Patentanspruch 1 mangels Neuheit seines Gegenstandes gegenüber dem Stand der Technik nach EP 08 44 125 A1 (D1) nicht gewährbar ist.

Von den weiteren im vorausgegangenen Prüfungsverfahren genannten Druckschriften D2: DE 196 42 152 A1 D3: DE 199 30 616 C1 wurde allein noch die Druckschrift D2 lediglich durch Bezugnahme auf einen vorangehenden Prüfungsbescheid im Hinblick auf die Unteransprüche angesprochen.

Die Zustellung des am 21. Februar 2007 abgesandten Beschlusses wurde mit Empfangsbestätigung vom 22. Februar 2007 bestätigt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 19. März 2007 per Fax vorab eingegangene Beschwerde der vormaligen Patentinhaberinnen mit Schriftsatz vom selben Tag. Sie verteidigen die Patentanmeldung im Umfang geänderter Ansprüche eingereicht mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 und sind der Auffassung, dass das im geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Cabriolet-Fahrzeug gegenüber dem Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Mit gerichtlichem Hinweis vom 1. April 2014, zugestellt laut Empfangsbekenntnis am 3. April 2014, wurde auf die Relevanz der Dokumente D1 bis D3, sowie der Druckschriften D4: WO 01/40 007 A1 D5: EP 1 285 795 A2 D6: US 3 575 464 A D7: DE 299 13 486 U1 hingewiesen und ausgeführt, dass die Druckschrift D4 oder auch D5 den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 möglicherweise jeweils vollständig vorwegnehmen.

Die Patentinhaberinnen und Beschwerdeführerinnen beantragen mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014 zuletzt,

nach Lage der Akten zu entscheiden.

Dabei gelten folgende Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 23. Oktober 2007,

- unter Zugrundelegung der ursprünglich eingereichten Beschreibungsseiten ab Seite 2, vorletzter Absatz, weiter die einzufügenden Beschreibungsseiten 1 bis 3 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 23. Juni 2003,

- und Figuren 1 bis 14 wie ursprünglich eingereicht.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Cabriolet-Fahrzeug (1) mit einem zumindest zweiteiligen Dach (4), das ein hinteres (6) und ein in geschlossenem Zustand diesem vorgeordnetes Dachteil (5) umfasst, wobei in geöffneter Stellung des Daches das hintere Dachteil (6) im wesentlichen aufrecht steht und das diesem vorgeordnete Dachteil (5) in Fahrtrichtung (F) vor und im wesentlich parallel zu diesem gehalten ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass das hintere (6) und das diesem vorgeordnete Dachteil (5) über jeweils einen einzigen gemeinsamen Antrieb (14) pro Fahrzeugseite aus ihrer Stellung im geschlossenen Zustand in ihre geöffnete Stellung und aus dieser zurück in ihre Stellung im geschlossenen Zustand überführbar sind, daß eine Gelenkkette zur Verbindung des hinteren Dachteils (6) mit dem Antrieb (14) und eine zweite Gelenkkette zur Verbindung des diesem vorgeordneten Dachteils (5) mit dem hinteren Dachteil (6) als ein gemeinsames Vielgelenk (15) ausgebildet sind, wobei das Vielgelenk (15) ein oberes Mehrgelenk (B), das einenends an dem vorgeordneten Dachteil (5) angebunden ist und ein unteres Mehrgelenk (A), das einenends an dem hinteren Dachteil (6) angebunden ist, umfasst und wobei sich zwischen dem oberen (B) und dem unteren (A) Mehrgelenk ein Synchronisationsgestänge (C) befindet.

Rückbezogen schließen sich hieran Patentansprüche 2 bis 8 an.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche, der geltenden Beschreibungsseiten sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

2. Die Beteiligten des Verfahrens haben sich geändert.

Die alleinige Patentanmelderin war ursprünglich die W… GmbH in O….

Durch Umschreibung wurde die A… Incorporated in M… , U… Mitanmelderin.

Deren Beteiligtenstellung ist durch Übertragung ihrer Rechte an der Patentanmeldung auf die S… Corp., L… in C… , U… übergegangen.

Die Beteiligtenstellung der W… GmbH in O… ist im Wege der Veräußerung der Schutzrechtsanmeldung auf die V… in U…, F… übergegangen.

3. Die Patentanmeldung bezieht sich auf ein Cabriolet-Fahrzeug. Die Patentanmelderinnen sehen dabei im Stand der Technik nach den Druckschriften D1 bis D3 sinngemäß einen Nachteil darin, dass es bei Cabriolet-Fahrzeugen mit mehrteilig ausgebildeten Dächer zum Schließen beziehungsweise Öffnen des Daches eines erheblichen Raumes bedarf und auf jeder Fahrzeugseite hierzu jeweils mehrere, zumindest aber jedoch zwei Antriebselemente benötigt werden (Seiten 1 und 2 der einzufügenden Beschreibungsseiten 1 bis 3 gemäß Anlage zum Schriftsatz vom 23. Juni 2003).

Es ist daher gemäß der geltenden Beschreibung Aufgabe der Erfindung, ein Cabriolet-Fahrzeug hinsichtlich des Raumbedarfs des abgelegten Dachs und des bewegten Dachs sowie hinsichtlich der Einfachheit des Öffnungs- und Schließvorganges zu optimieren.

Gelöst werden soll diese Aufgabe durch ein in dem geltenden Patentanspruch 1 angegebenes Cabriolet-Fahrzeug.

4. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Fahrzeughersteller oder Fahrzeugzulieferer mit der Entwicklung von Verdecken für Cabriolets befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.

5. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung um Merkmale beschränkt, die in den ursprünglichen Patentansprüchen 4, 5 und 6, sowie in der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 2 offenbart sind.

Die kennzeichnenden Merkmale des geltenden Unteranspruchs 2 sind dem Patentanspruch 2 in der eingereichten Fassung entnommen, die geltenden Unteransprüche 3 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Patentansprüchen 3 sowie 7 bis 11 mit geänderten Rückbezügen.

6. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift D4.

So ist aus der Druckschrift D4 (Figur 2) ein Cabriolet-Fahrzeug mit einem zweiteiligen Dach bekannt, welches ein hinteres (panneau arrière 4) und ein in geschlossenem Zustand diesem vorgeordnetes vorderes Dachteil (paneau avant 5) umfasst (Seite 4, Zeilen 1 bis 4).

Zum Überführen der beiden Dachteile (4) und (5) aus ihrer Stellung im geschlossenen Zustand in eine geöffnete Stellung und aus dieser zurück in ihre Stellung im geschlossenen Zustand ist ein einziger gemeinsamer Antrieb pro Fahrzeugseite vorgesehen (Seite 7, Zeilen 18 bis 24).

Um eine automatische Verlagerung des Daches zwischen der Schließ- und Offenstellung mittels dieses einzigen Antriebs zu ermöglichen, sind die beiden Dachteile (4) und (5) über ein Vielgelenk miteinander verbunden. Das Vielgelenk weist dabei eine erste Gelenkkette zur Verbindung des hinteren Dachteils (4) mit einem Antriebsorgan des Antriebs, welches an den Armen (bras principaux avant 6) oder (bras principaux arrière 7) angreift (Seite 7, Zeilen 21 und 22, in Verbindung mit Seite 4, Zeilen 14 bis 22), sowie eine zweite Gelenkkette (chaque bras avant 18, chaque bras arrière 19) zur Verbindung des vorderen (5) mit dem hintern Dachteil (4) auf (Figur 2).

Abbildung 1: Figur 2 der Druckschrift D4 Darüber hinaus beinhaltet das Vielgelenk (Figur 2) ferner - ein oberes Mehrgelenk (18, 19), das einenends über Gelenke (point d‘ articulation 22, 23) an dem vorderen Dachteil (5) angebunden ist (Seite 5, Zeilen 1 bis 10), - ein unteres Mehrgelenk (6, 7), welches mit einem seiner Enden über Gelenke (point d‘ articulation 11, 12) an dem hinteren Dachteil (4) angebunden ist (Seite 4, Zeilen 14 bis 22), - und eine die beiden Mehrgelenke verbindendes Synchronisationsgestänge, das durch mehrere Lenker (bielle 33, manivelle 37, beille 43 und pignon 48) gebildet wird (Seite 6, Zeile 34 bis Seite 7, Zeile 17).

Die Figuren 6 bis 11 der Druckschrift D4 offenbaren in einer Reihe verschiedene Dachvarianten, die alternative Implementierungen der Dachelemente in das Cabriolet-Fahrzeug, insbesondere hinsichtlich der Anordnung der einzelnen Dachteile im geöffneten Zustand, darstellen. Beim Ausführungsbeispiel, welches in der Figur 10 der Druckschrift D4 abgebildet ist, ist das Dach aus zwei Dachteilen (4, 5) gebildet, von denen im geschlossenen Zustand das erste Dachteil (5) ebenfalls vor dem zweiten Dachteil abgelegt ist. Die Arme (6) und (7) sind dabei derart angeordnet, dass beim Öffnen des Daches ein Ordnen der beiden Dachteile (4, 5) in einer leicht vertikalen und somit im Wesentlichen aufrecht stehenden Position in dem hinteren Kofferraum (coffre 15) hinter der Rücklehne (dossier 16) des hinteren Sitzes (siège 17) in der geöffneten Stellung ermöglicht wird (Seite 10, Zeilen 27 bis 33).

Abbildung 2: Figur 10 der Druckschrift D4 Im Gegensatz zu dem im geltenden Patentanspruch 1 beanspruchtem CabrioletFahrzeug ist in dem in Figur 10 dargestellten Ausführungsbeispiel das vordere Dachteil (5) in der Stellung im geöffneten Zustand allerdings nicht in Fahrtrichtung vor, sondern hinter dem hinteren Dachteil (4) angeordnet.

Der Beschreibung (Seite 11, Zeilen 20 bis 25) ist jedoch in direktem Bezug zu dem Ausführungsbeispiel der Figuren 2 und 3 zu entnehmen, dass die Lenker (18, 19) des oberen Mehrgelenks beim Öffnen des Daches auch nach unten verschwenkt werden können, um so das vordere Dachteil (5) unter das hintere Dachteil (4) zu bringen. Der Fachmann versteht diese Aussage unmittelbar im Sinn einer alternativen Ausgestaltung, bei der in Anwendung auf das in Figur 10 dargestellte Ausführungsbeispiel das vordere Dachteil (5) beim Öffnen des Daches gegenüber dem hinteren Dachteil (4) nicht wie dargestellt nach oben, sondern nach unten weggeklappt. Bei gleichbleibender Anordnung der Arme (6) und (7) und bei gleicher Schwenkbewegung ordnet sich beim Öffnen des Daches in Folge dann das vordere Dachteil (5) vor dem hinteren Dachteil (4) in der leicht vertikalen Position ein.

Damit geht aus der Druckschrift D4 neben anderem jedenfalls genau ein Cabriolet-Fahrzeug hervor, das sämtliche Merkmale des Cabriolet-Fahrzeugs gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 aufweist.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist daher nicht patentfähig.

7. Einer Beurteilung der auf den geltenden Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 bedarf es nicht, da mit dem nicht gewährbaren geltenden Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (BGH GRUR 1997, 120 ff, "Elektrisches Speicherheizgerät").

Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Rechtsbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Ko

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