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IX ZA 42/12

BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 42/12 BESCHLUSS vom 7. März 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 7. März 2013 beschlossen:

Der Antrag der Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. September 2012 wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 233 ZPO nicht in Betracht kommt.

Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO, § 1 Abs. 1 PKH-VordruckVO) vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4; vom 28. Juni 2011 - IX ZA 29/11 Rn. 2, nv; vom 15. November 2012 - IX ZA 36/12 Rn. 2, nv).

Da der Beschluss des Beschwerdegerichts den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 14. September 2012 zugestellt wurde, lief die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) am 15. Oktober 2012, einem Montag, ab (§ 222 Abs. 2 ZPO). Innerhalb dieser Frist ging kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof ein. Die Antragstellerin reichte zwar am letzten Tag der Frist per Telefax einen Prozesskostenhilfeantrag ein. Diesem war jedoch weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin noch waren Belege zu diesen Verhältnissen beigefügt. Die Erklärung nebst Belegen ging erst mit dem Original des Prozesskostenhilfeantrags am

18. Oktober 2012 beim Bundesgerichtshof ein. Die in dem per Telefax fristgerecht übermittelten Antrag enthaltene Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten, - insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 10.05.2012 - 2 O 506/11 OLG Dresden, Entscheidung vom 07.09.2012 - 3 W 935/12 -

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