Paragraphen in 5 StR 308/25
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| Häufigkeit | Paragraph | |
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| 1 | 57 | StGB |
| 1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 308/25 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2025 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:071025B5STR308.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht nicht die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) festgestellt, aber die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat, führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu einem „Wertungswiderspruch innerhalb des Urteils“. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld dient der Vorbereitung einer späteren Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht darüber, ob die Schuld des Täters so schwer wiegt, dass diese die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet. Die Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung ist hingegen unabhängig von der Schuld des Täters im Hinblick auf den Sicherungsbedarf zu beurteilen und knüpft allein an die Gefährlichkeit des Täters an.
Cirener Köhler Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 13.01.2025 - 1 Ks 300 Js 26803/24
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| 1 | 57 | StGB |
| 1 | 349 | StPO |
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