XI ZB 17/22
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 17/22 BESCHLUSS vom 30. August 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:300822BXIZB17.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 4, die H. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11. Mai 2022 (13 Kap 2/20) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 17/22) durch die Musterklägerin und den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe: I.
Das Oberlandesgericht hat am 11. Mai 2022 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 16. Mai 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin und der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 9. Juni 2022 eingegangen.
II.
Nach Anhörung der Musterklägerin und des Musterklägers sowie der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 4, die H. KG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagte zu 4 hat den Prospekt als Verantwortliche gezeichnet (Prospekt, S. 12). Die weiteren Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Grüneberg Schild von Spannenberg Dauber Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2020 - 310 OH 4/20 OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2022 - 13 Kap 2/20 -
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