Paragraphen in 6 StR 303/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 303/24 BESCHLUSS vom 10. Juli 2024 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:100724B6STR303.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. Februar 2024 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es benachteiligt die jeweils wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilten Angeklagten nicht, dass das Landgericht bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten die – der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. ausführlich dazu BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 279/22 mwN; vgl. ferner Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1621) entgegenstehende – Erwägung eingestellt hat, die Nebenklägerin habe als Prostituierte gearbeitet und sei bereit gewesen, bestimmte sexuelle Praktiken gegen Entgelt vorzunehmen. Gleiches gilt für die Wertung, zugunsten der Angeklagten sei zu berücksichtigen, die Geschädigte habe „aufgrund der Tat ihren über das Substitut hinausgehenden Drogen- und Medikamentenkonsum eingestellt“. Dabei lässt die Strafkammer ersichtlich außer Acht, dass maßgeblicher Grund dafür nicht die von den Angeklagten verübte Straftat, sondern eine eigenständige Entscheidung der Nebenklägerin war.
Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Fritsche Vorinstanz: Hannover, 28.02.2024 - 40 KLs 8732 Js 102797/23 (24/23)
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