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4 StR 571/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 571/17 1.

BESCHLUSS vom 21. Dezember 2017 in der Strafsache gegen

2.

3.

wegen zu 1. und 3.: besonders schweren Raubes zu 2.:

besonders schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2017 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 26. Juli 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2017:211217B4STR571.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat nicht näher dargelegt, warum sie bei dem Angeklagten R. die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1k StPO nicht für gegeben erachtet hat, obgleich der Angeklagte nach seiner Festnahme noch bei der Polizei ein „vollumfängliches Geständnis“ ablegte und die Tatbeteiligung seiner Mittäter schilderte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 26/16, NStZ 2016, 720, 721 mwN). Der Senat vermag jedoch unter den hier gegebenen Umständen auszuschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht, denn das Landgericht hat dem Angeklagten sein früheres Geständnis mit hohem Gewicht bei der Strafbemessung ausdrücklich gut gebracht.

Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin RiBGH Dr. Feilcke ist im Urlaub und daher an der Unterschrift gehindert.

Sost-Scheible

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