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5 StR 152/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 152/17 BESCHLUSS vom 30. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:300517B5STR152.17.0 Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2017 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers E. vom 23. April 2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon allein deswegen nicht in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15 mwN).

Im Übrigen ist Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1983 – IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat der Nebenkläger unterlassen. Prozesskostenhilfe kann aber nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – 4 StR 57/14).

Mutzbauer

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