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AK 21/22

BUNDESGERICHTSHOF AK 21/22 BESCHLUSS vom 22. Juni 2022 in dem Strafverfahren gegen wegen Sichbereiterklärens zum Mord u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:220622BAK21.22.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 22. Juni 2022 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Eine Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof ist derzeit nicht erforderlich.

Gründe:

Der Angeklagte wurde am 1. Januar 2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Augsburg vom 29. Dezember 2020 (61 Gs 8249/20) festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Im Haftprü- fungsverfahren hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 12. Februar 2021 (1 BGs 73/21) den Haftbefehl mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Angeklagte sich in den Jahren 2019/2020 bereit erklärt habe,

an der Tötung des A.

aus niedrigen Beweggründen mitzuwirken, und eine schwere staatsgefährdende Gewalttat, nämlich eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 StGB oder des § 212 StGB oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a StGB oder des § 239b StGB,

die nach den Umständen bestimmt und geeignet sei, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen, vorbereitet habe, indem er eine Schusswaffe aufbewahrt habe, sowie sich überdies eines Vergehens gegen das Waffengesetz strafbar gemacht habe (§ 30 Abs. 2 Variante 1, §§ 211, 89a Abs. 1, 2 Nr. 2 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG,

§ 52 StGB).

Die Hauptverhandlung vor dem 9. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat am 15. Juni 2022 begonnen.

Danach ist die Prüfung durch den Bundesgerichtshof, ob die Untersuchungshaft über 15 Monate hinaus fortdauern darf (vgl. § 121 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO), gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO derzeit nicht erforderlich. Dem Ruhen der Haftprüfungsfrist steht nicht entgegen, dass die Hauptverhandlung erst nach deren Ablauf begonnen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - AK 10/20, juris Rn. 4; vom 17. Juni 2020 - AK 15/20, juris Rn. 4).

Schäfer Wimmer Anstötz

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1 52 StGB
1 89 StGB
1 212 StGB
1 2 StPO
1 4 StPO
1 52 WaffG

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