5 Ni 33/10 (EP)
BUNDESPATENTGERICHT Ni 33/10 (EP) (Aktenzeichen)
…
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am
23. September 2015 …
In der Patentnichtigkeitssache BPatG 253 08.05 betreffend das europäische Patent 0 853 566 (DE 597 05 173)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 2015 durch den Richter Schwarz als Vorsitzenden, den Richter Dipl.-Ing. Bork, die Richterin Kopacek und die Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. Geier für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 853 566 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt, als dieses über folgende Fassung hinausgeht:
„1. Wischblatt (10) für Scheiben von Kraftfahrzeugen, mit einem elastischen, langgestreckten Tragelement (12) für eine langgestreckte, aus einem flexiblen Material bestehende, an der zu wischenden Scheibe anlegbaren Wischleiste (14), die an ihren Längsseiten einander gegenüberliegende Längsnuten (24, 26) aufweist, in denen mit Abstand voneinander angeordnete Längsschienen (28, 30) des Tragelements (12) liegen, dessen Mittelabschnitt (42) eine Anschlussvorrichtung (66) für einen angetriebenen Wischerarm (18) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Tragelement (12) zwei separate, zueinander parallel und in einer gemeinsamen Ebene angeordnete Längsschienen (28, 30) aufweist, die aus Federbandstahl hergestellt sind und deren beiden Enden durch jeweils eine als separates Bauelement ausgebildete Klammer (50) zusammengehalten, insbesondere miteinander verbunden sind, wobei sich der Querschnitt der beiden Längsschienen (28, 30) von dem Mittelabschnitt (42)
aus zu den Schienenenden hin verringert und Krallenansätze (52) der jeweiligen Klammer (50) die unteren Wände (54, 56) der Längsnuten (24, 26) untergreifen und dass zwischen den beiden an den Enden der Längsschienen (28 und 30) angeordneten Klammern (50) wenigstens eine Zwischenklammer (60) angeordnet ist, die mit einer Anschlussvorrichtung (66) für den Wischerarm (18) versehen ist.
2. Wischblatt nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnittsverringerung des Tragelements (12) durch eine Verringerung der Breite (44 bzw. 46) des Tragelements realisiert ist, wobei sich die größte Breite (44) im Mittelabschnitt (42) des Tragelements (12) befindet.
3. Wischblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Klammern (50) kraftschlüssig mit den Längsschienen (28, 30) des Tragelements (12) verbunden sind.
4. Wischblatt nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Klammern (50) formschlüssig mit den Längsschienen (28 und 30) des Tragelements (12) verbunden sind.
5. Wischblatt nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Klammern (50 bzw. 60) die voneinander abgewandten Längskanten (38, 40) der Längsschienen (28, 30) mit Krallenansätzen (52 bzw. 62) umgreifen.“
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 853 566 (Streitpatent), das aufgrund der die Priorität aus der deutschen Anmeldung DE 196 271 15 vom 5. Juli 1996 in Anspruch nehmenden internationalen Anmeldung PCT/DE97/00950 vom 10. Mai 1997, das als WO 98/01328 am 15. Januar 1998 veröffentlicht worden ist, erteilt wurde. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht worden und wird beim Deutschen Patentund Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 597 05 173 geführt. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Wischblatt für Scheiben von Kraftfahrzeugen“ und umfasst in der erteilten Fassung 7 Patentansprüche, die mit der am 5. Juli 2010 erhobenen Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden.
Der angegriffene Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet in der Verfahrenssprache wie folgt:
Wischblatt (10) für Scheiben von Kraftfahrzeugen, mit einem elastischen, langgestreckten Tragelement (12) für eine langgestreckte, aus einem flexiblen Material bestehende, an der zu wischenden Scheibe anlegbaren Wischleiste (14), die an ihren Längsseiten einander gegenüberliegende Längsnuten (24, 26) aufweist, in denen mit Abstand voneinander angeordnete Längsschienen (28,
30) des Tragelements (12) liegen, dessen Mittelabschnitt (42) eine Anschlussvorrichtung (66) für einen angetriebenen Wischerarm (18) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß das Tragelement (12) zwei separate, zueinander parallel und in einer gemeinsamen Ebene angeordnete Längsschienen (28, 30) aufweist, deren beiden Enden durch jeweils eine als separates Bauelement ausgebildete Klammer (50) zusammengehalten, insbesondere miteinander verbunden sind, daß zwischen den beiden an den Enden der Längsschienen (28 und 30) angeordneten Klammern (50) wenigstens eine Zwischenklammer (60) angeordnet ist, die mit einer Anschlußvorrichtung (66) für den Wischerarm (18) versehen ist.
Bei den Patentansprüchen 2 bis 7 handelt es sich um auf Patentanspruch 1 jeweils unmittelbar oder mittelbar rückbezogene Unteransprüche.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der mit ihrer Klage angegriffene Gegenstand des Streitpatents wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht schutzfähig sei. Dies stützt sie auf die mit der Klageschrift vorgelegten Druckschriften K2 US 3 192 551 A K3 US 3 872 537 A K4 DE 1 028 896 A K5 US 3 317 945 A und auf die mit den Schriftsätzen vom 13. Juli 2015 und 12. August 2015 eingereichten Druckschriften K6 US 2 741 792 B K7 DE 6 932 200 U K8 Online-Lexikon wikipedia – Eintrag „Verbindungstechnik“ vom 12. August 2015 sowie auf die in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2015 neu eingereichte Druckschrift K9 DE 39 03 219 A1.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 853 566 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Hilfsweise verteidigt sie das Patent mit den Hilfsanträgen 1 bis 3 laut Schriftsatz vom 14. Juli 2015 (Bl. 193 ff. GA).
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in wenigstens einer der verteidigten Fassungen für patentfähig.
Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 14. April 2015 mit Präklusionsfrist bis zum 14. August 2015 zukommen lassen. Er hat hierbei die von denselben Parteien bereits bei einem früheren Nichtigkeitsverfahren (Az. 5 Ni 20/10) herangezogene Druckschrift X1 DE 2 313 689 A1 als weiter zu berücksichtigenden Stand der Technik in das Verfahren eingeführt.
Zum Wortlaut der Hilfsanträge der Beklagten sowie zu weiteren Unterlagen, insbesondere zu weiteren Entgegenhaltungen, sowie der Auseinandersetzung der Beteiligten über deren Relevanz wird auf die Akte verwiesen.
Entscheidungsgründe A.
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet, soweit mit ihr hinsichtlich der erteilten Fassung und den Hilfsanträgen 1 und 2 der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 56 EPÜ geltend gemacht wird. Demgegenüber erweist sich der Erfindungsgegenstand in der Fassung des Hilfsantrags 3 als patentfähig, so dass das Streitpatent teilweise für nichtig zu erklären ist, soweit es über diese Fassung hinausgeht.
I. Zum Gegenstand des Streitpatents
1. Die Erfindung betrifft ein Wischblatt für Scheiben von Kraftfahrzeugen.
Zum Zeitpunkt der Patentanmeldung des Streitpatents bekannte Wischblätter dieser Art weisen gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift ein Tragelement auf, welches den Anpressdruck des Wischblatts auf der Scheibe des Kraftfahrzeuges über die gesamte Länge der zu diesem Wischblatt gehörenden Wischleiste verteilt. Das Tragelement sei dabei mit einem schlitzartigen Längsdurchbruch versehen, durch welchen eine Längsrippe der Wischleiste hindurchgreift. Zur Montage der Wischleiste am Tragelement müsse die Wischleiste von Hand durch eine partielle Schlitzverbreiterung in diesem Längsschlitz aufwendig eingefädelt werden.
Gegenüber diesem Stand der Technik sieht es das Streitpatent (Absätze [0002] und [0003] der Streitpatentschrift) als Vorteil an, dass das Tragelement dieses Wischblatts zwei einzelne separat herzustellende Längsschienen aufweist, die in Längsnuten der Wischleiste angeordnet und an dieser durch Klammern gesichert sind, so dass aufgrund dieser Anordnung eine einfachere und kostengünstigere Montage möglich sei.
Eine weitere erfindungsgemäße Vereinfachung soll sich gemäß den Absätzen [0005] und [0006] der Streitpatentschrift darüber hinaus dadurch ergeben, dass die Anschlussvorrichtung des Wischblatts für den Wischerarm des Kraftfahrzeugs an einer dieser Klammern vorgesehen ist.
Verwirklicht werden soll dies mit einem Wischblatt mit den Merkmalen laut Patentanspruch 1.
2. Seinem sachlichen Inhalt nach richtet sich das Streitpatent nach Ansicht des Senats an einen Ingenieur des Maschinenbaus mit in mehrjähriger Berufstätigkeit erworbenen praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von in Massen herzustellenden Wischblättern für PKW-Anwendungen. Die Parteien haben dem nicht widersprochen.
II. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)
Der Erfindungsgegenstand in der erteilten Fassung erweist sich gegenüber den Druckschriften X1 und K4 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht als patentfähig, so dass insoweit der Nichtigkeitsgrund des Art. II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Absatz 1 Buchst. a), Art. 52, 56 EPÜ gegeben ist.
1. Gegen die Einführung der Druckschrift X1 in das Verfahren seitens des Senats haben die Parteien keine Einwände erhoben. Ihre Berücksichtigungsfähigkeit ergibt sich im Übrigen aus § 87 Abs. 1 PatG, demzufolge das Patentgericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und hierbei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden ist.
Diese Vorschrift entspricht nahezu wortgleich § 86 Abs. 1 VwGO und unterscheidet sich grundlegend von den zivilprozessualen Vorschriften, die eine Sachverhaltsermittlung durch Beweiserhebung in der Regel nur auf Antrag der Parteien zulassen (vgl. §§ 371, 373, 403, 420 ff., 445 und 447 ZPO).
So ist das Patentgericht nicht verpflichtet, selbst den Stand der Technik umfassend zu ermitteln und es darf sich grundsätzlich auf die Prüfung der von dem Nichtigkeitskläger vorgelegten Entgegenhaltungen auf ihre sachlich-rechtliche Relevanz beschränken. Gleichwohl dürfen Entgegenhaltungen und Kenntnisse aus dem Stand der Technik, die dem Nichtigkeitssenat aus seiner Praxis bekannt sind, nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich für das Patentgericht Anhaltspunkte - wie vorstehend angeführt - dafür ergeben, dass diese Sachverhaltselemente entscheidungserheblich sein können.
Ist eine Druckschrift - wie hier - dem Senat bekannt und für die Beurteilung der Patentfähigkeit offensichtlich von Bedeutung, so ist sie bei der Entscheidungsfindung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien nicht eingeführt worden ist.
2. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lässt sich wie folgt gliedern:
M1.1 Wischblatt (10) für Scheiben von Kraftfahrzeugen,
M1.2 mit einem elastischen, langgestreckten Tragelement (12)
M1.3 für eine langgestreckte, aus einem flexiblen Material bestehende, an der zu wischenden Scheibe anlegbaren Wischleiste (14),
M1.4 die an ihren Längsseiten einander gegenüberliegende Längsnuten (24, 26) aufweist,
M1.5 in denen mit Abstand voneinander angeordnete Längsschienen (28, 30) des Tragelements (12) liegen,
M1.6 dessen Mittelabschnitt (42) eine Anschlussvorrichtung (66) für einen angetriebenen Wischerarm (18) aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass M1.7 das Tragelement (12) zwei separate, zueinander parallel und in einer gemeinsamen Ebene angeordnete Längsschienen (28, 30) aufweist,
M1.8 deren beiden Enden durch jeweils eine als separates Bauelement ausgebildete Klammer (50) zusammengehalten, insbesondere miteinander verbunden sind,
M1.9 dass zwischen den beiden an den Enden der Längsschienen (28 und 30) angeordneten Klammern (50) wenigstens eine Zwischenklammer (60) angeordnet ist,
M1.10 die mit einer Anschlussvorrichtung (66) für den Wischerarm (18) versehen ist.
3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des Streitpatents laut Patentanspruch 1 gegenüber den von der Klägerin zur Stützung ihres schriftlichen Vorbringens herangezogenen Druckschriften K2 bis K9 bzw. entsprechend der gegensätzlichen Auffassung der Beklagten neu und erfinderisch ist, denn dieser ist für den Fachmann bei einer Zusammenschau der Druckschriften X1 und K4 nahe gelegt.
a) Aus der Druckschrift X1 geht ein Wischblatt für Scheiben von Kraftfahrzeugen hervor, das eine Wischgummileiste (2) aufweist, in welche seitlich Nuten (3) eingearbeitet sind, in die jeweils eine Versteifungsschiene (4) eingelegt ist, wobei die Wischgummileiste (2) mit ihrer zugehörigen Wischlippe (6) an der zu reinigen- den Scheibe anliegt (Seite 5, letzter Absatz); dies entspricht den Merkmalen M1.1, M1.3 und M1.4 des Streitpatents. Diese separat ausgebildeten Versteifungsschienen (4) bilden die Längsschienen des elastisch, langgestreckten Tragelements dieses Wischblatts aus, wobei die Längsschienen (4) ausweislich Figur 1 der Druckschrift X1 zueinander parallel und in einer gemeinsamen Ebene angeordnet sind; damit sind die Merkmale M1.2 und M1.7 offenbart.
Figuren 1 und 4 der Druckschrift X1 Im Mittelabschnitt weist das Wischblatt eine Anschlussvorrichtung (10) für einen Wischerarm (20) auf, der in eine an der Anschlussvorrichtung (10) vorgesehene Ausnehmung (17) zur Verbindung mit dem Wischblatt eingreifen kann. Die Anschlussvorrichtung (10) umfasst zwei Lappen (16), die den oberen Grundkörper (5) der Wischleiste (2) sowie die Längsschienen (4) umklammern (Seite 6; Figur 4) und bildet eine Zwischenklammer im Sinne der Merkmale M1.6, M1.9 und M1.10 des Streitpatents aus. Der einzige Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung liegt daher allein darin, dass aus der Druckschrift X1 nicht explizit hervorgeht, dass die beiden Längsschienen (4) an deren Enden jeweils durch eine als separates Bauelement ausgebildete Klammer zusammengehalten werden (Merk- mal M1.8); vielmehr lässt es die Druckschrift X1 offen, ob bzw. wie die Enden der beiden Enden des Wischblatts bzw. die beiden Enden der Längsschienen ausgebildet sind, da sich die Druckschrift X1 nur mit einem mittigen Verbindungsteil auseinander setzt und weder die Figuren Enden des Wischblatts abbilden noch der Beschreibung hierzu Informationen zu entnehmen sind.
Da angesichts der großen Längenerstreckung des Wischblatts der Fachmann auch dort das Erfordernis einer Verbindung der Längsschienen über eine mittige Klammer hinaus unmittelbar unterstellt, um so das Zusammenhalten der Struktur unter Querkrafteinfluss im Betrieb sicherzustellen, ist der einen konstruktiven Nachbau anstrebende Fachmann daher gehalten, hierzu auf ihm aus dem Stand der Technik bekannte Ausführungen von Wischblattenden zurückzugreifen, wobei das zugehörige Wischblatt dabei zweckmäßig einen zu dem aus der Druckschrift X1 bekannten Wischblatt vergleichbaren Aufbau aufweist – dieses somit eine Wischleiste mit darin in Nuten angeordnete und als Tragelement ausgebildete Längsschienen beinhaltet.
Eine solche Ausführung ist ihm aus der Druckschrift K4 bekannt. Diese sieht das Versehen der Enden eines vergleichbaren Wischblatts jeweils mit einer als separates Bauelement gebildeten Klammer vor.
Das Wischblatt ist für Scheiben eines Kraftfahrzeugs ausgebildet und weist ein elastisches, langgestrecktes Tragelement (5) und eine aus einem flexiblem Material (Gummi) bestehende Wischleiste (1) auf. Das Tragelement (5) besteht ebenfalls aus zwei separaten schienenförmigen Längsfedern, die in seitliche einander gegenüberliegende Schlitze der Wischleiste beabstandet voneinander eingelegt und ausweislich der Figur 1 zueinander parallel sowie in einer gemeinsamen Ebene angeordnet sind.
Figur 1 der Druckschrift K4 Die beiden Längsfedern werden durch an den Schienenenden angeordnete separat ausgebildete Klammern (6) zusammengehalten (Spalte 2, Zeilen 41 bis 47, Figur 1). Damit ist es in Kenntnis dieses unmittelbar übertragbaren Vorbilds für den Fachmann, der nach einer entsprechenden Konstruktionslösung sucht, aber nahegelegt, das Wischblatt der Druckschrift X1 mit Klammern an den Enden der Längsschienen zu versehen, wie sie die Druckschrift K4 mit den Klammern (6) offenbart, um damit zum Gegenstand des Streitpatents laut Patentanspruch 1 zu gelangen. b) Soweit die Beklagte hiergegen Bedenken erhoben hat, stehen diese der vorgenannten Beurteilung des Senats nicht entgegen. aa) Soweit die Beklagte meint, in der Druckschrift X1 sei nur ein starres, nicht aber wie im Streitpatent ein elastisches Trageelement vorgesehen, kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Druckschrift X1 ausschließlich auf ebene Windschutzscheiben zielen würde, wofür der Senat jedoch der Druckschrift X1 keinen Hinweis entnehmen kann, wird der einschlägige Fachmann in dem Wischblatt der Druckschrift X1 aus Sicht des Senats jedoch keine starren, sondern ausschließlich elastische Versteifungsschienen vorsehen. Denn bei der Verwendung starrer Versteifungsschienen wäre ein gleichmäßiger Flächenanpressdruck des Wischblatts, der nach dem technischen Verständnis des Senats zwingende Voraussetzung für ein gutes Wischergebnis ist, auch bei ebenen Windschutzscheiben nicht gegeben.
bb) Ferner wendet die Beklagte ein, dass für den Fachmann kein Anlass bestehe, eine Kombination ausgehend von der Druckschrift X1 mit der Druckschrift K4 in Betracht zu ziehen, da die Druckschrift X1 bereits ein vollständiges Wischblatt offenbare und die Lehre somit bereits umfasse, dass an den Enden des offenbarten Wischblatts keine zusätzlichen Fixierungen oder ähnliches nötig wären, denn die mittige Klammer würde hierzu bereits ausreichen.
Dieser Einwand hat den Senat aus folgenden Gründen nicht überzeugt:
Bereits auf Seite 1 der Beschreibung der Druckschrift X1 führt diese aus, dass die in der Druckschrift X1 offenbarte Erfindung eine lösbare Verbindung zwischen dem Wischblatt und dem Wischarm einer Wischanlage betrifft. Die Aufgabe der Erfindung ist es dabei, eine solche Verbindung zu schaffen, die möglichst wenig Einzelteile aufweist, möglichst klein baut und einfach hergestellt ist (Seite 2, 2. Absatz). Dementsprechend zielen auch die Patentansprüche 1 bis 21 dieser Druckschrift ausschließlich auf eine solche Vorrichtung. Die Figur 1 zeigt zu einem Ausführungsbeispiel dieser Erfindung einen Teil eines Wischblatts (Seite 5, Figurenbeschreibung) fokussiert auf eine erfindungsgemäße Vorrichtung. Die endseitige Ausgestaltung des Wischblatts thematisiert die Druckschrift X1 an keiner Stelle. Ebenso wenig offenbart sie explizit, dass die lösbare Verbindung zur Befestigung der Längsschienen alleinig ausreiche.
Der Fachmann entnimmt der Druckschrift X1 somit eine Vorrichtung, die sich ausschließlich auf die lösbare Verbindung zwischen Wischerblatt und Wischanlage bezieht, und kein vollständiges Wischerblatt.
4. Da die Beklagte aufgrund der Stellung von Hilfsanträgen einen eigenständigen erfinderischen Gehalt der Unteransprüche nicht geltend gemacht hat und dieser auch sonst nicht ersichtlich ist (BGH X ZR 109/08, Urteil vom 29. September 2011, GRUR 2012, 149, 156 - Sensoranordnung), sind sie ebenfalls wie der unabhängige Patentanspruch 1 nicht schutzfähig (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008, X ZR 51/04, juris).
III. Zu Hilfsantrag 1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 laut Hilfsantrag 1 ist aus denselben Gründen wie der Hauptantrag nicht schutzfähig.
1. In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind ausgehend von dem Patentanspruch 1 gemäß Streitpatentschrift zusätzlich die Merkmale M1.7a [die Längsschienen (28, 30)], die aus Federbandstahl hergestellt sind,
und M1.8a wobei die jeweiligen Klammern (50) formschlüssig mit den Längsschienen (28, 30) des Tragelements (12) verbunden sind eingefügt.
2. Diese beschränkend wirkende Änderung des Patentanspruchs ist zulässig, weil das zusätzliche Merkmal M1.7a Anspruch 7 des Streitpatents und das weitere Merkmal M1.8a Anspruch 5 des Streitpatents zulässig entnommen ist.
3. Nach dem Verständnis des Fachmanns sind die jeweiligen Klammern (50) gemäß Merkmal M1.8 und M1.8a dabei derart ausgebildet, dass sie die Längsschienen (28, 30) nicht nur „klammernd“ durch ein zielgerichtetes Zusammendrücken der Klammern (50), sondern auch mittels einer formschlüssigen Verbindung zusammenhalten. Dieser Formschluss unterbindet in zumindest einer Raumrichtung eine Relativbewegung zwischen den Klammern (50) und den Längsschienen (28, 30) und dient daher der Sicherung der Klammern (50) an den Längsschienen (28, 30) (vgl. auch Spalte 3, Zeilen 48 bis 56 der Streitpatentschrift). Er kann dabei durch ein einfaches Umgreifen realisiert sein.
4. Der nunmehr beanspruchte Gegenstand erweist sich aber auch mit den zusätzlichen Merkmalen ebenfalls nicht als erfinderisch gegenüber den Druckschriften X1 und K4.
Soweit die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1 identisch sind mit denjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hauptantrages, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zum Hauptantrag hier gleichermaßen.
Bezüglich der Beschränkung des verwendeten Materials für die Längsschienen gemäß Merkmal M1.7a auf Federbandstahl lehrt bereits die Druckschrift K4, dass die am Wischblatt angeordneten Längsschienen aus Metallstreifen gebildet sind (Spalte 1, Zeile 5). Unter Berücksichtigung der an die Längsschienen gestellten Anforderungen hinsichtlich hoher rein elastischer Verformungsfähigkeit, um so die in Merkmal M1.2 implizit geforderte Rückstellfähigkeit bzw. Anpressdruckerzeugung dauerhaft und zuverlässig im Wischbetrieb zu gewährleisten, wird der Fachmann bei der Auswahl eines hierfür geeigneten Metalls im Rahmen seiner während des Studiums erworbenen Werkstoffkenntnisse auf Federbandstahl zurück- greifen, der eine ausreichend hohe Festigkeit gegenüber plastischer Deformation des Bauteils „Längsschiene“ bietet, ohne hierzu erfinderisch tätig werden zu müssen.
Ferner umgreifen die in der Druckschrift K4 offenbarten Klammern (6) die Längsfedern (5) ausweislich der Schnittzeichnung C-C in ihren seitlichen Bereichen und weisen zusätzlich ausweislich Figur 1 eine Umbiegung auf, die die Stirnseiten der Längsfedern (5) einfassen. Neben der kraftschlüssigen und somit klammernden Verbindung der seitlichen Bereiche der Klammern (6) mit den Längsfedern (5) stellt die stirnseitige Umbiegung eine entsprechend der vorgenannten Auslegung „formschlüssige“ Verbindung gemäß Merkmal M1.8a dar, die die Klammern (6) zumindest gegen eine axiale Verschiebung in Richtung der Wischblattmitte sichern.
Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale M1.7a und M1.8a dem bereits als naheliegend nachgewiesenen Wischblatt nach Patentanspruch 1 des Hauptantrages lediglich weitere, aus der Druckschrift K4 bekannte Merkmale hinzu, die der Fachmann im Rahmen seines Fachwissens auch ergänzend vorsehen wird. Dass dafür eine erfinderische Tätigkeit erforderlich sein könnte, nachdem zuvor im Abschnitt II nachgewiesen worden ist, dass die Zusammenschau der Druckschriften X1 und K4 nahegelegen hat, ist nicht erkennbar. Demnach kann auch der Patentanspruch 1 in seiner beanspruchten Fassung nach Hilfsantrag 1 keinen Patentschutz begründen.
5. Eine andere Beurteilung der Patentfähigkeit des Wischblatts nach dem geltenden Patentanspruch 1 folgt auch nicht aus den auf ihn rückbezogenen Unteransprüchen; das ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
IV. Zu Hilfsantrag 2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 laut Hilfsantrag 2 ist aus denselben Gründen wie der Hauptantrag und Hilfsantrag 1 nicht schutzfähig.
1. In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind ausgehend von dem Patentanspruch 1 gemäß Streitpatentschrift zusätzlich die bereits im Hilfsantrag 1 vorgesehenen zusätzlichen Merkmale M1.7a und M1.8a sowie im Anschluss an das neue Merkmal M1.8a als weiteres Merkmal M1.8b und die voneinander abgewandten Längskanten (38, 40) der Längsschienen (28, 30) mit Krallenansätzen umgreifen,
eingefügt.
2. Diese beschränkend wirkende Änderung des Patentanspruchs ist zulässig, weil das zusätzliche Merkmal M1.7a Anspruch 7 des Streitpatents, das weitere Merkmal M1.8a Anspruch 5 des Streitpatents und das weitere neue Merkmal M1.8b dem Anspruch 6 des Streitpatents zulässig entnommen ist.
3. Das weitere zusätzliche Merkmal M1.8b versteht der Fachmann dahin, dass der beanspruchte „Krallenansatz“ sich dadurch auszeichnet, dass er die entsprechenden aus den Längsnuten ragenden Längskanten (38, 40) der Längsschienen direkt oder indirekt umgreift, diese somit an drei Seiten zumindest teilweise umgibt (vgl. auch Spalte 3, Zeilen 44 bis 48 der Streitpatentschrift).
4. Der nunmehr beanspruchte Erfindungsgegenstand erweist sich aber auch mit diesen zusätzlichen Merkmalen nicht als erfinderisch gegenüber den Druckschriften X1 und K4.
Soweit die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 identisch sind mit denjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zum Hauptantrag hier gleichermaßen.
Ausweislich Schnitt C-C der Figur 1 der Druckschrift K4 umgreifen auch die Klammern (6) die die aus den Längsnuten ragenden Längskanten (5) der Längsschienen direkt an drei Seiten. Damit ist aus der Druckschrift K4 ebenfalls auch das Merkmal M1.8b vorbekannt.
Folglich fügt das zusätzliche Merkmal M1.8b dem bereits als naheliegend nachgewiesenen Wischblatt nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1 lediglich weitere, aus der Druckschrift K4 bekannte Merkmale hinzu. Dass für die konstruktive Ausführung der Struktur der Verbindung mittels die Längsschienen umgreifender „Krallenansätze“ nach dem Vorbild der Druckschrift K4 eine erfinderische Tätigkeit erforderlich sein könnte, nachdem zuvor im Abschnitt III nachgewiesen worden ist, dass bereits die Anwendung der aus der Druckschrift K4 bekannten Maßnahme zur Verbindung der Längsschienen bei Zusammenschau der Druckschriften X1 und K4 nahegelegen hat, ist nicht erkennbar. Demnach kann auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner beanspruchten Fassung nach Hilfsantrag 2 keinen Patentschutz begründen.
5. Eine andere Beurteilung der Patentfähigkeit des Wischblatts nach dem geltenden Patentanspruch 1 folgt auch nicht aus den auf ihn rückbezogenen Unteransprüchen; das ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
V. Zu Hilfsantrag 3 Demgegenüber erweist sich aber der Gegenstand des Patentanspruchs 1 laut Hilfsantrag 3 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als schutzfähig.
1. In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sind ausgehend von dem Patentanspruch 1 gemäß Streitpatentschrift zusätzlich das bereits im Hilfsantrag 1 vorgesehene zusätzliche Merkmal M1.7a sowie die beiden folgenden weiteren Merkmale M1.7b wobei sich der Querschnitt der beiden Längsschienen (28, 30) von dem Mittelabschnitt (42) aus zu den Schienenenden hin verringert,
M1.8c Krallenansätze (52) der jeweiligen Klammern (50) die unteren Wände (54, 56) der Längsnuten (24, 26) untergreifen und eingefügt.
2. Diese beschränkend wirkende Änderung des Patentanspruchs ist zulässig, weil das zusätzliche Merkmal M1.7a dem u. a. auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 7 des Streitpatents, das weitere neue Merkmal M1.7b dem auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 2 des Streitpatents und das dritte neue Merkmal M1.8c der sich auf alle Ausführungsformen beziehenden Beschreibung der Streitpatentschrift (Spalte 3, Zeilen 41 bis 48) entnommen ist. Da der in Anspruch 1 laut Hilfsantrag 3 beanspruchte Gegenstand auch in dieser Merkmalskombination bereits in der Anmeldung beschrieben war (vgl. die Patentansprüche 1, 2 und 8 sowie Seite 5 Zeilen 24 bis 31 der WO 98/01328), ist er auch ursprungsoffenbart.
3. Gemäß den Merkmalen M1.4 und M1.5 sind die Längsschienen (28, 30) in den Längsnuten (24, 26) der Wischleiste (14) liegend angeordnet. Nach dem Verständnis des Fachmanns bildet die Wischleiste dabei Bereiche aus, die den Längsschienen (28, 30) unmittelbar benachbart sind und die Seitenwände der Längsnuten (24, 26) ausbilden. Entsprechend der Einbaulage des Wischblatts weisen die Längsnuten (24, 26) somit untere (54, 56) wie auch obere Wände auf (Spalte 3, Zeilen 45ff.).
Ein Untergreifen der Krallenansätze (52) der jeweiligen Klammern (50) hinsichtlich der unteren Wände (54, 56) der Längsnuten (24, 26) gemäß Merkmal M1.8c versteht der Fachmann dahin, dass der jeweilige Krallenansatz (52) nicht nur die jeweilige Längsschiene, sondern auch noch die jeweilige untere Wand der Längsnut untergreift.
4. Ein solches Untergreifen ist in dem in Figur 3 der Streitpatentschrift abgebildeten Ausführungsbeispiel für den Fachmann deutlich und vollständig offenbart und in Spalte 3 der Streitpatentschrift zusätzlich beschrieben, so dass das Merkmal M1.8c daher für den Fachmann auch ausführbar ist.
5. Der nunmehr beanspruchte Erfindungsgegenstand erweist sich mit diesen zusätzlichen Merkmalen auch als neu und erfinderisch gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.
a) Unstrittig zeigt keine der Druckschriften X1, K3 sowie K6 bis K9 ein Wischerblatt mit Längsschienen, die gemäß Merkmal M1.7b einen Querschnitt aufweisen, der sich von dem Mittelabschnitt aus zu den Schienenenden hin verringert, so dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 neu ist gegenüber diesen Druckschriften.
Auch der Druckschrift K4 ist dieses Merkmal nicht zu entnehmen. Diese offenbart in den Figuren 2 bis 4 mehrere Wischblätter, die als Tragelement Federpakete aufweisen, die aus mehreren unterschiedlich langen Federschienen bestehen. Die Höhe und damit auch der Querschnitt der Federpakete verringert sich in der Folge zwar von dem Mittelabschnitt des Wischblatts aus zu den Schienenenden hin, nicht jedoch der Querschnitt der einzelnen Längsschienen, dieser bleibt vielmehr über deren gesamte Länge jeweils konstant.
Aus der Druckschrift K5 ist zwar ein Tragelement (body portion 12) eines Wischblatts bekannt, das einen Querschnitt aufweist, der sich von dem Mittelabschnitt aus zu den Schienenenden hin verringert. Das Tragelement (12) besteht jedoch nicht aus von im Abstand angeordneten Längsschienen gemäß Merkmal M1.5.
Einzig die Druckschrift K2 vermag in Figur 4 ein Wischblatt zu zeigen, das ein Tragelement (backbone element 36) bestehend aus zwei Längsschienen umfasst, dessen Breite und somit auch dessen Querschnitt sich von dem Mittelabschnitt aus zu den Schienenenden hin verringert. Weil es sich bei diesen Längsschienen jedoch zumindest nicht um separat angeordnete Längsschienen handelt, da die Längsschienen an ihren Enden integral miteinander verbunden sind, geht aus der Druckschrift K4 zumindest nicht das Merkmal M1.7 vollumfänglich hervor.
Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 auch neu gegenüber den Druckschriften K2, K4 und K5.
b) Wie vorstehend ausgeführt, ist es für den Fachmann nahe gelegt, das Wischblatt der Druckschrift X1 mit Klammern an den Enden der Längsschienen zu versehen, wie sie die Druckschrift K4 mit den Klammern (6) offenbart. Soweit die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 3 identisch sind mit denjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 der vorstehenden Anträge, gelten die diesbezüglichen Ausführungen zum Hauptantrag hier gleichermaßen.
Wie im Weitern vorstehend ausgeführt, vermag einzig die Druckschrift K2 ein Wischblatt zu offenbaren, das ein Tragelement (36) bestehend aus zwei Längsschienen umfasst, dessen Breite und somit auch dessen Querschnitt sich von dem Mittelabschnitt aus zu den Schienenenden hin verringert. Der Fachmann entnimmt der Druckschrift K2 in diesem Zusammenhang die Lehre, dass die Verringerung des Querschnitts der beiden Längsschienen von dem Mittelabschnitt aus zu den Enden der Längsschienen den besonderen Biegebelastungen, die auf das Wischblatt und die Längsschienen als Tragelement wirken, Rechnung trägt. Unter Be- rücksichtigung und Anwendung dieser Lehre könnte der Fachmann daher veranlasst sein, auch die Längsschienen des Wischblatts der Druckschrift X1 mit einem solchen sich verringernden Querschnitt zu versehen.
Es ist jedoch fraglich, ob es für den Fachmann in diesem Fall dann noch naheliegend ist, die Enden der beiden Längsschienen mit Klammern gemäß dem Merkmal M1.8 zu versehen, denn die Druckschrift K2 offenbart eine Ausbildung der Schienenenden, die der Fachmann bereits unmittelbar auf die Enden der Längsschienen des aus der Druckschrift X1 bekannten Wischblatts übertragen könnte.
Selbst wenn ein Naheliegen diesbezüglich für den Fachmann unter der Annahme unterstellt wird, dass es sich bei den konstruktiven Ausbildungen der Längsschienenenden, wie sie in den Druckschriften K2 bzw. K4 offenbart sind, um Äquivalente handelt, dessen Austausch eine erfinderische Tätigkeit somit nicht zu begründen vermag, kann eine Kombination der Druckschriften X1 mit K2 und K4 nicht zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 führen. Denn einem solchen Gegenstand würde noch das Merkmal M1.8c fehlen, denn keine dieser Druckschriften offenbart eine solche Struktur im Bereich der Krallenansätze, sondern vielmehr unmittelbar an den Längsschienen angreifende Krallenansätze.
Auch kann nach Sicht des Senats keine der Druckschriften X1, K2 oder K4 dem Fachmann einen Anlass geben, die Krallenansätze der jeweiligen Klammern so auszubilden, dass diese die unteren Wände der Längsnuten untergreifen. Vielmehr ist der Figur 4 der Druckschrift K2 zu entnehmen, dass selbst bei einer Abnahme der Breite der Längsschienen zum Wischblattende diese am Ende noch eine deutlich größere Breite aufweisen als die Wischleiste, so dass selbst beim unterstellten Anbringen von Klammern, wie sie die Druckschrift K4 zeigt, keine Veranlassung für den Fachmann bestand, dieses derart abzuändern oder mit Krallenansätzen zu versehen, dass diese auch Wände der Längsnuten untergreifen.
Da es sich bei einer solchen Ausführung darüber hinaus um keine einfache konstruktive Maßnahme handelt, die an der Verwendung von Längsschienen mit abnehmendem Querschnitt entsprechend Merkmal M1.7b zwangsläufig folgt, und auch der einschlägige Stand der Technik betreffend Wischblätter mit Tragschienen hierzu kein Vorbild gibt, bestand für den Fachmann für eine solche Ausführung auch kein Anlass.
Ob die von der Klägerin in der Verhandlung vom 23. September 2015 zusätzlich eingeführte Druckschrift K9 an sich wegen Verspätung nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG zurückzuweisen wäre, wie dies von der Beklagten beantragt worden ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da sich die Zulassung dieser Druckschrift nicht zu Lasten der Beklagten auswirkt. Denn auch diese Druckschrift kann dem Fachmann keine Anregung zu dem Merkmal M1.8c geben.
Die Druckschrift K9 offenbart ein Wischblatt einer von dem Erfindungsgegenstand abweichenden Wischerblattkonstruktion. Die in Längsnuten (21) einer Wischleiste (18) angeordneten Versteifungsschienen (30) dieses Wischblatts bilden bei dieser Konstruktion kein Trageelement im Sinne des Streitpatents, sondern nur eine Leiste aus, die einer Versteifung der Wischerleiste (18) dient, ohne jedoch tragende Eigenschaften des Wischblatts aufzuweisen. Die tragende Funktion für die Wischerleiste (18) wird vielmehr von dem Tragbügelsystem (13) gewährleistet. Aus diesem Grund können die Versteifungsschienen (30) auch mit deutlich kleinerem Querschnitt ausgebildet werden, als eine Längsleiste mit tragender Funktion, so dass die Versteifungsschienen (30) im Gegensatz zu einer tragenden Leiste vollständig innerhalb der Längsnuten (21) aufgenommen werden. Mithin stellen sich dort andere Anforderungen an die Verbindung des Tragbügelsystems mit der Wischleiste bzw. den Versteifungsschienen.
Hinsichtlich der Ausbildung eines erfindungsgemäßen Tragelements oder der Befestigung bzw. Verbindung eines Tragelements an bzw. mit der Wischleiste wird der Fachmann die Druckschrift K9 somit nicht berücksichtigen, weil er dort bereits keine weitere Lösung über die aus der Druckschrift K4 bekannte hinaus erwartet und zudem eine Eignung der dort gezeigten Ausführung der Verbindung zur Anwendung bei Wischblättern mit tragenden Längsschiene auch nicht ohne weiteres unterstellt.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften hat die Klägerin zu Recht in der mündlichen Verhandlung zur Frage der erfinderischen Tätigkeit nicht aufgegriffen. Denn deren Gegenstände liegen vom Streitgegenstand noch weiter ab als der zuvor berücksichtigte Stand der Technik. Sie können daher ebenfalls keine Anregungen zum Gegenstand nach geltendem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 geben.
Aus alledem folgt, dass der insgesamt in Betracht gezogene Stand der Technik - in welcher Art Zusammenschau auch immer - dem Fachmann ein Wischblatt mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht hat nahelegen können.
6. Die Merkmale der abhängigen Patentansprüche 2 bis 5 gehen über reine Selbstverständlichkeiten hinaus, sie begegnen insoweit keinen Bedenken. Solche hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.
VI. Ergebnis Da die mit Hilfsantrag 3 verteidigte beschränkte Fassung des Streitpatents somit patentfähig ist, war das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklären, als es über diese Fassung hinausgeht.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der nach Hilfsantrag 3 als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand gegenüber demjenigen der erteilten Fassung deutlich eingeschränkt ist, sodass die Beklagte trotz teilweisem Fortbestand des Streitpatents in beschränkter Fassung drei Viertel der Rechtsstreitkosten zu tragen hat.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
C.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufungsschrift, die auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130) eingereicht werden kann, muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet oder im Fall der elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sein, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Beru- fungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Die Berufungsschrift muss innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht oder als elektronisches Dokument in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes (www.bundesgerichtshof.de/erv.html) übertragen werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Berufung vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
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