Paragraphen in 18 W (pat) 4/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 3 | PatG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 3 | PatG |
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 4/17
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2010 020 968.6 …
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys. Dr. OttenDünnweber und den Richter Dipl.-Ing. Altvater ECLI:DE:BPatG:2018:170318B18Wpat4.17.0 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Patentanmeldung 10 2010 020 968.6 ist am 19. Mai 2010 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 19. Juni 2009 (DE 10 2009 021 919.6) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden und trägt die Bezeichnung
„Überwachung von Netzwerkknoten in drahtlosen Sensornetzwerken“.
Die Anmeldung wurde durch die Prüfungsstelle für Klasse H 04 W des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 2. Mai 2016 aus Gründen des Bescheids vom 18. Juli 2011 zurückgewiesen. Im Bescheid vom 18. Juli 2011 war ausgeführt worden, der Gegenstand gemäß geltendem Anspruch 1, eingegangen am 19. Mai 2010, sei im Hinblick auf die im Prüfungsverfahren ermittelte Druckschrift D1: US 2002 / 0124081 A1 nicht neu. Dies gelte auch gegenüber den weiteren Druckschriften D2: US 2003 / 0151513 A1 und D3: US 2006 / 0062154 A1.
Eine inhaltliche Stellungnahme der Anmelderin im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist aus der Amtsakte nicht ersichtlich.
Gegen den oben genannten Beschluss hat die Anmelderin mit am 17. Juni 2016 eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdebegründung, wie in der Beschwerde angekündigt, wurde nicht eingereicht.
Mit Schreiben vom 20. März 2018 hat der Senat der Anmelderin die vorläufige Auffassung der Berichterstatterin mitgeteilt, wonach der im Bescheid vom 18. Juli 2011 geäußerten Beurteilung der Prüfungsstelle gefolgt werden könne und insbesondere die Druckschriften D1, D2 und D3 den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorwegnehmen dürften. Es sei daher mit einer Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen. Der Anmelderin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist bis zum 31. Juli 2018 gegeben. Die Anmelderin hat hierauf mit Schriftsatz vom 31. Juli 2018 mitgeteilt, dass eine Äußerung in dieser Sache nicht beabsichtigt sei.
Die Anmelderin beantragt in ihrer Beschwerde sinngemäß,
den Beschluss vom 2. Mai 2016 aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
− Patentansprüche 1 bis 10 vom 19. Mai 2010, eingegangen am 2. Juni 2010,
− Beschreibung Seiten 1 bis 12 vom 19. Mai 2010, eingegangen am 2. Juni 2010,
− (einzige) Figur vom 19. Mai 2010, eingegangen am 2. Juni 2010.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet:
M1 „Verfahren zur Überwachung von Netzwerkknoten eines aus mehreren Netzwerkknoten gebildeten Netzwerkes,
M2 wobei zumindest ein Teil der Netzwerkknoten untereinander über eine Funkverbindung zwecks Datenaustausch miteinander verbunden sind und M3 wobei weiterhin an einem Netzwerkknoten ein Sensor und/oder Aktor angeschlossen ist und M4 der Netzwerkknoten Mittel zum Senden und/oder Empfangen von Funksignalen aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass M5 in jedem Netzwerkknoten dessen jeweiligen Betriebsparameter erfasst, abgespeichert und ggfs. aktualisiert M6 sowie mit vorgebbaren Betriebsparametern verglichen werden und M7 dann eine Fehlermeldung erzeugt wird, wenn zumindest einer der erfassten Betriebsparameter von seinem zugehörigen vorgegebenen Betriebsparameter abweicht.“
Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 10 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Denn der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht als neu (§ 3 PatG).
1. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Überwachung von Netzwerkknoten eines aus mehreren Netzwerkknoten gebildeten Netzwerkes, wobei zumindest teilweise der Datenaustausch über eine Funkverbindung erfolgt und an einem Netzwerkknoten ein Sensor oder Aktor angeschlossen ist (vgl. Offenlegungsschrift DE 10 2010 020 968 A1, Abs. 0001).
Gemäß der Beschreibungseinleitung sei die klassische Anbindung von Sensoren/Aktoren an ein Sicherheitssystem, zum Beispiel bei Arbeitsfahrzeugen wie Kranen mit Ausleger, kabelgebunden. Die drahtlose Anbindung von Sensoren zur Überwachung sicherheitsrelevanter Funktionen erfordere eine weitergehende Absicherung der Kommunikation, da das Übertragungsmedium Luft störanfälliger sei als ein klassisches Kabelmedium (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. 0003).
Der Anmeldung liegt dementsprechend die Aufgabe zugrunde, ein Netzwerk bereitzustellen, das hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen deutlich verbessert ist (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. 0004).
Die Aufgabe soll durch ein Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst werden (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. 0005).
Als Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Nachrichtentechnik an, der in der Entwicklung von Funknetzwerken und elektronisch gesteuerten Systemen über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt.
2. Einige Merkmale bedürfen der Auslegung.
Die Anmeldung befasst sich mit beliebigen Netzwerken, welche über eine Funkverbindung miteinander verbunden sind (Merkmale M1, M2) und an die ein Sensor und/oder ein Aktor angeschlossen ist (Merkmal M3). In der Beschreibung wird als Beispiel auf ein System verwiesen, das etwa bei Baumaschinen angewendet wird (vgl. Abs. 0025 der Offenlegungsschrift), bei denen die Sensoren einen Betriebsparameter der Maschine erfassen, beispielsweise ein Winkelmesser, der die Neigung des Auslegers eines Kranes erfasst. Das erläuterte Netzwerk dient dabei der Kommunikation zwischen den Sensoren und Steuerungseinheiten der Baumaschine, wie Rechner, Eingabeeinheiten, etc. Die Anspruchsformulierung schränkt den Begriff des Netzwerkknotens jedoch nicht auf diese Anwendung ein, sondern betrifft jegliche Netzwerkknoten.
Auch im Zusammenlesen von Merkmal M3 mit Merkmal M5 lässt der Anspruch offen, ob die in Merkmal M5 genannten Betriebsparameter durch die in Merkmal M3 genannten Sensoren erfasst werden oder ob sie anderweitig bereitgestellt werden. Unter die Formulierung fällt somit auch ein Verfahren, bei dem die Betriebsparameter nicht solche sind, welche von dem an dem jeweiligen Netzwerkknoten angeschlossenen Sensor erfasst werden, sondern bei dem ein Betriebsparameter anderweitig erfasst wird, was beispielsweise bei einem Speicherzustand denkbar ist. Die Anmeldung beschränkt den Begriff Betriebsparameter jedenfalls nicht auf von Sensoren zu erfassende Parameter, sondern fasst darunter jegliche Parameter, welche den Betrieb eines Netzwerkknotens charakterisieren können, wie in Absatz 0017 der Offenlegungsschrift angegeben (Energiestatus, Rechenleistung, verfügbarer Speicher, Überwachungsstatus des Knotens, etc.). Dies ergibt sich implizit auch daraus, dass Anspruch 1 als zweite Oder-Variante von Merkmal M3 keinen Sensor, sondern einen an den Netzwerkknoten angeschlossenen Aktor vorsieht, ein angeschlossener Sensor somit gemäß der Anspruchsformulierung nicht zwingend gefordert ist.
Gemäß Merkmal M7 wird eine Fehlermeldung erzeugt; eine Angabe dazu, an welche Netzwerkkomponenten die Fehlermeldung gemeldet wird oder welche Maßnahmen aufgrund der Fehlermeldung zu tätigen sind, gibt Anspruch 1 hingegen nicht.
3. Dem Verfahren des Anspruchs 1 fehlt gegenüber dem aus Druckschrift D1 Bekannten die Neuheit.
Druckschrift D1 offenbart ein Verfahren zur Überwachung von Netzwerkknoten (network appliances) eines aus mehreren Netzwerkknoten gebildeten Netzwerks
(vgl. Titel, Abstract, Abs. 0002: method […] for remote monitoring, Fig. 7 / Merkmal M1). Die Netzwerkknoten sind dabei über eine Funkverbindung zwecks Datenaustausch miteinander verbunden (vgl. Abs. 0018, 0019: … the networkenabled appliances may be connected to an interconnected network …; … communication means […] may include […] wireless communications means / Merkmal M2). An die jeweiligen Netzwerkknoten sind Sensoren angeschlossen (vgl. Abs. 0017, 0049, 0109: … network-enabled devices associated with one or more sensors / Merkmal M3). Die in Figur 8 dargestellte Netzwerk-Schnittstelle (network interface 116) stellt dabei ein Mittel des jeweiligen Netzwerkknotens dar, welches zum Senden und Empfangen von Funksignalen ausgebildet ist, wie in Merkmal M4 gefordert (vgl. auch Abs. 0019, 0108: wireless communications means). Druckschrift D1 beschreibt, dass eine Vielzahl an Sensoren zum Einsatz kommen kann, u. a. auch Sensoren, welche Variablen des Netzwerks messen, und dass die Funktionalität des jeweiligen Netzwerkknotens beobachtet wird (vgl. Abs. 0049: network sensors; Abs. 0075: … information about the functionality of the network-enabled appliance …; Abs. 0091: variables may contain information associated with the network appliance type, software version, network ID, hostname, devices, sensors, and other data). Diese Daten (data) werden in dem jeweiligen Netzwerkknoten zugeordneten Speicher (storage medium 120) abgespeichert und ggf. aktualisiert (vgl. Fig. 8, Abs. 0110, 0112, 0114, 0121 / Merkmal M5). Die Angabe, dass Alarmregeln definiert sind (vgl. Abs. 0059 u. 0112: alarm condition, alarm rules 124) und dass bestimmte Schwellwerte für einen Sensor festgelegt sind (vgl. Abs. 0127: temperature sensor threshold), sind als ein Vergleich mit vorgebbaren Betriebsparametern zu verstehen (Merkmal M6). Dabei erfolgt bei einer Abweichung von festgelegten Werten eine Benachrichtigung (vgl. Abs. 0112: notification; Abs. 0127: SNMP alerts; Abs. 0129: threshold violation notification mechanism), was nichts anderes bedeutet als das Erzeugen einer Fehlermeldung gemäß Merkmal M7. Aus Druckschrift D1 ist somit ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 in der einen Sensor fordernden Oder-Variante (vgl. Merkmal M3) bekannt.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit mangels Neuheit nicht patentfähig.
Inwiefern die Druckschriften D2 und D3 ebenfalls die Neuheit des mit Anspruch 1 beanspruchten Verfahrens in seinen verschiedenen Oder-Varianten in Frage stellen, kann daher dahingestellt bleiben.
4. Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Abschnitt III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).
5. Nachdem der Anspruchssatz nicht patentfähig ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
6. Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren nach dem Hinweis vom 20. März 2018 ausreichend Gelegenheit erhalten, sich zur Sach- und Rechtslage zu äußern. Nachdem weder eine Beschwerdebegründung eingereicht, noch ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt ist, und die Anmelderin mitgeteilt hat, dass eine Äußerung in der Sache nicht beabsichtigt sei, war die Sache, nach Mitteilung sämtlicher entscheidungserheblicher Gründe, auch entscheidungsreif und der Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Wickborn Kruppa Dr. Otten-Dünnweber Altvater Fi
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 3 | PatG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 3 | PatG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen