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VIII ZR 193/24

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 193/24 BESCHLUSS vom 29. September 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:290925BVIIIZR193.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2025 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böhm wird als unzulässig verworfen. Der Antrag, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 27. August 2025 zu berichtigen, wird zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. August 2025 wird als unzulässig verworfen.

Gründe: I.

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die im Tenor bezeichnete Richterin ist offensichtlich unzulässig und deshalb von der abgelehnten Richterin zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 1; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, juris Rn. 1; jeweils mwN).

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnte Richterin hätte der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe des Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO); insbesondere begründete das Ablehnungsgesuch in einem Parallelverfahren keine Wartepflicht im vorliegenden Verfahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2012 - IX ZB 25/12, juris Rn. 2; vom 27. Februar 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 10; jeweils mwN). Auch der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, aaO; vom 3. Juni 2025 - VIII ZB 62/24, aaO).

II.

Der Antrag des Beklagten, den Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 27. August 2025 zu berichtigen, bleibt ohne Erfolg. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem über eine Erinnerung nach § 66 GKG entschieden wird, keinen Tatbestand im Sinne der Zivilprozessordnung enthält, sondern lediglich eine kurze Begründung (vgl. Zimmermann in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl., § 66 GKG Rn. 43), ist diese vorliegend in Bezug auf die für Entscheidung maßgeblichen Tatsachen weder unrichtig noch unvollständig.

III.

Mit Beschluss vom 27. August 2025 hat der Senat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2025 (Kassenzeichen 78002512583) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beklagten.

Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 69a Abs. 2 Satz 1 GKG erhoben wurde. Der Beschluss vom 27. August 2025 wurde dem Beklagten am 29. August 2025 zugestellt (zur Zustellung als regelmäßiger Zeitpunkt der Kenntniserlangung vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 277/14, juris Rn. 3); ein späterer Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist nicht glaubhaft gemacht. Die zweiwöchige Frist endete damit mit Ablauf des 12. September 2025. Die Anhörungsrüge ist jedoch erst am 13. September 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangen.

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom 27. August 2025 das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hat.

IV.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen.

Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.02.2021 - 33 C 2712/20 (57) LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.01.2024 - 2-11 S 56/21 -

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