Paragraphen in AnwZ (Brfg) 38/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 112 | BRAO |
2 | 124 | VwGO |
1 | 194 | BRAO |
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2 | 112 | BRAO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 38/17 BESCHLUSS vom
29. Mai 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin ECLI:DE:BGH:2018:290518BANWZ.BRFG.38.17.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 29. Mai 2018 beschlossen:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. April 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beigeladene ist seit dem 19. April 2006 im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugelassen. Kraft Arbeitsvertrages vom 11. August 2010 ist sie bei der J.
gGmbH angestellt; sie ist bei dem A.
(A. ) tätig.
Mit Bescheid vom 12. August 2016 ließ die Beklagte sie entgegen der Stellungnahme der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin zu. Auf die Klage der Klä- gerin hob der Anwaltsgerichtshof den Zulassungsbescheid auf. Nunmehr beantragt die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Angestellte im öffentlichen Dienst als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden kann. Gegebenenfalls wird zudem die vom Anwaltsgerichtshof offen gelassene Frage zu beantworten sein, ob eine Zulassung deshalb ausscheidet, weil die Beigeladene nicht für ihre Arbeitgeberin tätig ist, sondern für die A. .
III.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
IV.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe Bezug genommen, dass auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen sind. Eine Berufung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als unzulässig verworfen.
Kayser Lohmann Seiters Lauer Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.04.2017 - 1 AGH 66/16 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 112 | BRAO |
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