Paragraphen in 2 StR 417/16
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 417/16 BESCHLUSS vom 7. März 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 25. Mai 2016 wird mit der Maßgabe, dass das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 6. Oktober 2014 einbezogen ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube ECLI:DE:BGH:2017:070317B2STR417.16.0
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