Paragraphen in 3 StR 347/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 177 | StGB |
1 | 18 | JGG |
1 | 105 | JGG |
1 | 349 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 18 | JGG |
1 | 105 | JGG |
2 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 347/21 BESCHLUSS vom 6. Oktober 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 28. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2021:061021B3STR347.21.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer ist im Ergebnis vom richtigen Höchstmaß der Jugendstraße von zehn Jahren ausgegangen. Zwar ergibt sich dieses nicht aus § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG, da § 177 Abs. 6 StGB einen besonders schweren Fall und damit eine Strafzumessungsregel, nicht aber einen Qualifikationsbestand darstellt. Der hier gegebene Grundtatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist ein Vergehen, kein Verbrechen. Jedoch ist das Höchstmaß des angenommenen Strafrahmens § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG zu entnehmen, weil der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender war.
Schäfer Kreicker Berg Voigt Anstötz Vorinstanz: Landgericht Aurich, 28.05.2021 - 13 KLs 19/20 410 Js 796/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 177 | StGB |
1 | 18 | JGG |
1 | 105 | JGG |
1 | 349 | StPO |
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1 | 18 | JGG |
1 | 105 | JGG |
2 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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