• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

6 StR 131/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 131/23 BESCHLUSS vom 15. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:150523B6STR131.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2023 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. November 2022 a) dahin geändert, dass er des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe, schuldig ist; b) im Strafausspruch zu Fall 12 der Urteilsgründe aufgehoben; diese Strafe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe, und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils hat lediglich im Hinblick auf die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle 11 und 12 der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Das Landgericht war, wie es in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt hat (UA S. 13), bei Erlass des Urteils versehentlich von Tatmehrheit (§ 53 StGB) zwischen den Taten 11 und 12 ausgegangen. Bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung stehen diese beiden Taten aufgrund des gleichzeitigen Besitzes von Betäubungsmitteln im Verhältnis der Tateinheit im Sinne von § 52 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2017 – 4 StR 298/17 mwN). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht nicht entgegen.

2. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der für Tat 12 verhängten Strafe. Die übrigen Einzelstrafen haben Bestand. Die Gesamtstrafe wird durch die Änderung des Schuldspruchs ebenfalls nicht berührt. Ausweislich der Urteilsgründe hätte die Strafkammer dieselbe Gesamtstrafe verhängt, wenn sie bei Erlass des Urteils das Konkurrenzverhältnis zwischen den Taten 11 und 12 rechtlich zutreffend beurteilt hätte (UA S. 18).

Sander von Schmettau Feilcke Vorinstanz: Landgericht Hannover, 07.11.2022 - 46 KLs 9/22 Arnoldi Wenske

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 6 StR 131/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 52 StGB
1 53 StGB
1 265 StPO
1 354 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 52 StGB
1 53 StGB
1 265 StPO
2 349 StPO
1 354 StPO

Original von 6 StR 131/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 6 StR 131/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum