IX ZB 116/11
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 116/11 BESCHLUSS vom 20. September 2012 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 20. September 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 7. Februar 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.995,13 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7 (aF), 6, 21 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4 mwN).
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung gleich- oder höherrangiger Gerichte abweichen.
a) Bei der Beurteilung, das Guthaben auf dem Rechtsanwaltsanderkonto sei nur vermindert um Verbindlichkeiten in Höhe von 7.500 € in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, hat das Beschwerdegericht keine Bindung des vorläufigen Verwalters an die Angaben angenommen, die er als Sachverständiger in seinem Gutachten gemacht hat. Es hat diese Angaben lediglich im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung berücksichtigt. Davon abgesehen betrifft der von der Rechtsbeschwerde für eine Rechtssatzabweichung herangezogene Senatsbeschluss vom 22. Februar 2007 (IX ZB 106/06, WM 2007, 951) eine andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die Frage der Bindung an Vergütungsschätzungen in einem Insolvenzplan.
b) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu den Voraussetzungen eines Vergütungszuschlags wegen Forderungseinzugs stimmen mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382 aE).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser Grupp Raebel Möhring Gehrlein Vorinstanzen:
AG Meppen, Entscheidung vom 08.11.2010 - 9 IN 46/05 LG Osnabrück, Entscheidung vom 07.02.2011 - 7 T 792/10 -