Paragraphen in 9 W (pat) 6/18
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 6/18 Verkündet am 30. Mai 2018
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2013 010 819.5 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber, des Richters Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier, der Richterin Seyfarth und des Richters Dipl.-Ing. Körtge ECLI:DE:BPatG:2018:300518B9Wpat6.18.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Mai 2015 aufgehoben und ein Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
gemäß Hilfsantrag
- Patentansprüche 1-5, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2018
- Beschreibung S. 1, 1a, 1b, 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2018 Beschreibung S. 3, 4 und 6-12, gemäß den Ursprungsunterlagen, eingegangen am 28. Juni 2013
- Zeichnung, Figuren 1-4 gemäß den Ursprungsunterlagen, eingegangen am 28. Juni 2013.
Gründe I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 28. Juni 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen 10 2013 010 819.5 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Verfahren und Vorrichtung zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs“.
Mit dem am 22. Mai 2015 elektronisch signierten Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamtes – der Anmelderin am 29. Mai 2015 zugestellt – wurde die Anmeldung wegen mangelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.
Laut der Beschlussbegründung beruht der Gegenstand des von der Anmelderin zusammen mit der Anmeldung eingereichten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit dem qualifizierten Prüfungsbescheid vom 7. Mai 2014 hat die Prüfungsstelle zuvor ausgeführt, dass das „Verfahren zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs“ nach dem Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und die „Vorrichtung zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs“ nach dem Anspruch 8 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Auch die Weiterbildungen nach den Unteransprüchen des insgesamt 10 Ansprüche umfassenden Anspruchssatzes könnten eine Patentfähigkeit nicht begründen.
Von der Prüfungsstelle wurde das folgende Patentdokument zum Nachweis des Standes der Technik in Bezug genommen:
E1 DE 10 2009 051 463 A1.
Im Verfahren befindet sich des Weiteren die von der Anmelderin selbstgenannte E2 DE 10 2012 001 583 A1.
Auf den Bescheid hin hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 ihren Widerspruch begründet, das Patentbegehren unverändert weiterverfolgend.
Gegen den hierauf ergangenen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015, am 23. Juni 2015 per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Beschwerde der Anmelderin.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2018 stellte die Anmelderin den Antrag,
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R vom 22. Mai 2015 aufzuheben,
2. ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
nach Hauptantrag: - Patentansprüche 1 – 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2018
- Beschreibung S. 1, 1a, 1b eingegangen am 23. Juni 2015 - Beschreibung S. 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2018 - Beschreibung S. 3, 4 und 6 – 12, gemäß den Ursprungsunterlagen, eingegangen am 28. Juni 2013
- Zeichnung, Figuren 1 - 4 gemäß den Ursprungsunterlagen, eingegangen am 28. Juni 2013 nach Hilfsantrag: - Patentansprüche 1 – 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2018
- Beschreibung S. 1, 1a, 1b, 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2018
- Beschreibung S. 3, 4 und 6 – 12, gemäß den Ursprungsunterlagen, eingegangen am 28. Juni 2013
- Zeichnung, Figuren 1 - 4 gemäß den Ursprungsunterlagen, eingegangen am 28. Juni 2013.
Die Patentansprüche 1 und 8 nach Hauptantrag lauten:
1. Verfahren zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs (2) mittels einer mobilen Steuereinheit (3), wobei die Funktion ein autonomer Parkvorgang ist, wobei mittels einer in der mobilen Steuereinheit (3) integrierten Signalemfangseinheit (3.2) ein Signal des Fahrzeugs (2) erfasst wird, welches an einer vorgegebenen Position am Fahrzeug (2) als ein optisches oder ein akustisches Signal erzeugt wird, dadurch gekennzeichnet, - dass die Fernsteuerung ausschließlich dann freigegeben wird, wenn ein Benutzer die mobile Steuereinheit (3) so hält, dass das optische oder akustische Signal von der Signalempfangseinheit (3.2) erfasst wird dass die Funktion, wenn sie freigegeben wurde, solange freigegeben verbleibt, solange das optische oder akustische Signal erfasst wird - und dass die Durchführung der Fernsteuerung und der fernzusteuernden Funktion unterbrochen wird, wenn das Signal von der Signalempfangseinheit (3.2) nicht erfasst wird.
8. Vorrichtung (1) zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs (2), wobei die Funktion ein autonomer Parkvorgang ist - wobei eine mobile Steuereinheit (3) eine integrierte Signalemfangseinheit (3.2) zur Erfassung von Signalen des Fahrzeugs (2) umfasst,
- wobei an einer vorgegebenen Position am Fahrzeug (2) eine Signalerzeugungseinheit (2.1) zur Erzeugung eines optischen oder akustischen Signals angeordnet ist und - und wobei das Fahrzeug (2) zumindest eine Funktionseinheit (2.2) zur Steuerung der zumindest einen Funktion umfasst, dadurch gekennzeichnet, - dass die Funktionseinheit (2.2) derart ausgebildet ist, dass ausschließlich bei Erfassung des optischen oder akustischen Signals mittels der Signalemfangseinheit (3.2) die Fernsteuerung freigegeben ist und dass die Funktion, wenn sie freigegeben ist solange freigegeben verbleibt, solange das optische oder akustische Signal erfasst wird, - und dass die Durchführung der Fernsteuerung und der fernzusteuernden Funktion unterbrochen wird, wenn das Signal von der Signalempfangseinheit (3.2) nicht erfasst wird.
Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 7 sowie 9 und 10 an.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
1. Verfahren zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs (2) mittels einer mobilen Steuereinheit (3), wobei die Funktion ein autonomer Parkvorgang ist, wobei mittels einer in der mobilen Steuereinheit (3) integrierten Signalemfangseinheit (3.2) ein Signal des Fahrzeugs (2) erfasst wird, welches an einer vorgegebenen Position am Fahrzeug (2) als ein optisches oder ein akustisches Signal erzeugt wird, dadurch gekennzeichnet,
- dass die Fernsteuerung ausschließlich dann freigegeben wird, wenn ein Benutzer die mobile Steuereinheit (3) so hält, dass das optische oder akustische Signal von der Signalempfangseinheit (3.2) erfasst wird dass die Funktion, wenn sie freigegeben wurde, solange freigegeben verbleibt, solange das optische oder akustische Signal erfasst wird - dass die Durchführung der Fernsteuerung und der fernzusteuernden Funktion unterbrochen wird, wenn das Signal von der Signalempfangseinheit (3.2) nicht erfasst wird, - dass mittels des optischen oder akustischen Signals kodierte Informationen ausgegeben werden, - und dass die kodierten Informationen mittels der Signalemfangseinheit (3.2) erfasst und mittels der mobilen Steuereinheit (3) verarbeitet und um einen Schlüsselcode zu einem Berechtigungssignal erweitert werden, wobei das Berechtigungssignal über eine zwischen der mobilen Steuereinheit (3) und dem Fahrzeug (2) aufgebaute Datenverbindung (DV) an das Fahrzeug (2) übertragen wird.
Hieran schließen sich rückbezogen die Patentansprüche 2 bis 5 an, deren Rückbezüge entsprechend angepasst sind und wegen deren Wortlaut auf die Akte verwiesen wird. Mit Offenlegung der Anmeldung wurde die Schrift DE 10 2013 010 819 A1 – folgend in Bezug genommen und hierfür mit „OS“ kurzbezeichnet – herausgegeben. Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde gegen die sich auf § 48 PatG stützende Zurückweisung der Anmeldung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
2. In der Sache hat die Beschwerde insoweit Erfolg, als dass sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer Patenterteilung gemäß Hilfsantrag führt, denn dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik am Anmeldetag der Anmeldung ist keine hinreichende Anregung für einen Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag zu entnehmen.
3. Zu den Gegenständen der Anmeldung 3.1 Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs, wobei mittels einer in der mobilen Steuereinheit integrierten Signalempfangseinheit ein Signal des Fahrzeugs erfasst wird. Ferner betrifft sie eine Vorrichtung zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs, wobei eine mobile Steuereinheit (3) eine integrierte Signalempfangseinheit zur Erfassung von Signalen des Fahrzeugs (2) umfasst (vgl. Abs. [0001] und [0002] der OS). Die Beschwerdeführerin ist bestrebt, gemäß Abs. [0004] der OS, ein gegenüber der als Stand der Technik genannten E2 verbessertes Verfahren und eine verbesserte Vorrichtung zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs anzugeben.
3.2 Als den mit der Lösung dieses Problems beauftragten Durchschnittsfachmann wird ein Diplomingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Elektrotechnik angesehen, der seit mehreren Jahren in einem Team auf dem Gebiet der Konzeption und Entwicklung von Assistenzsystemen für Kraftfahrzeuge tätig ist.
3.3 Zur Lösung der vorstehend allgemein gestellten Aufgabe definiert der nachstehend in gegliederter Form angegebene ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 ein
1.1. Verfahren zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs (2),
1.2 wobei mittels einer in der mobilen Steuereinheit (3) integrierten Signalempfangseinheit (3.2) ein Signal des Fahrzeugs (2) erfasst wird, dadurch gekennzeichnet, dass
1.3 an einer vorgegebenen Position am Fahrzeug (2) ein optisches oder ein akustisches Signal erzeugt wird,
1.4 wobei die Fernsteuerung ausschließlich dann freigegeben wird, wenn das optische oder akustische Signal von der Signalempfangseinheit (3.2) erfasst wird.
sowie der Patentanspruch 8 eine
8.1 Vorrichtung (1) zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs (2),
8.2 wobei eine mobile Steuereinheit (3) eine integrierte Signalempfangseinheit (3.2) zur Erfassung von Signalen des Fahrzeugs (2) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass
8.3 an einer vorgegebenen Position am Fahrzeug (2) eine Signalerzeugungseinheit (2.1) zur Erzeugung eines optischen oder akustischen Signals angeordnet ist und
8.4 das Fahrzeug (2) zumindest eine Funktionseinheit (2.2) zur Steuerung der zumindest einen Funktion umfasst,
8.5 wobei die Funktionseinheit (2.2) derart ausgebildet ist, dass ausschließlich bei Erfassung des optischen oder akustischen Signals mittels der Signalempfangseinheit (3.2) die Fernsteuerung freigegeben ist.
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH, Polymerschaum, Urteil vom 17. Juli 2012 – X ZR 117/11 –, BGHZ 194, 107-120). Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH, Informationsübermittlungsverfahren, Beschluss vom 17. April 2007 – X ZB 9/06 –, BGHZ 172, 108-118, BPatGE 2008, 291). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung, Urteil vom 7. September 2004 – X ZR 255/01 –, BGHZ 160, 204-214). Begriffe in den Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht.
Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 daher ein Verfahren zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs. Als zu steuernde Fahrzeugfunktionen werden in den Anmeldungsunterlagen beispielhaft und nicht in beschränkender Weise autonome Einparkvorgänge, autonome Fahrvorgänge, autonome Ausparkvorgänge, Lichtfunktionen, Öffnen und Schließen von Fahrzeugtüren und/oder eines Schließsystems, eine Klimatisierung und Belüftung und weitere Komfortfunktionen des Fahrzeugs genannt (vgl. Abs. [0025]). Wie solche Funktionen im Einzelnen ferngesteuert werden, lehrt die Schrift höchstens mit Verweis auf den Stand der Technik, sodass das eigentliche Steuern der Funktionen im Sinne von Bedienen aus der Ferne dem Wissen des Fachmanns zuzurechnen ist. (Merkmal 1.1). Mittels einer Signalempfangseinheit, die in einer beispielsweise als Smartphone ausgebildeten, mobilen Steuereinheit integriert ist, wird ein Signal des Fahrzeugs erfasst. Das optisch oder akustisch erzeugte Signal des Fahrzeugs wird somit im Falle der Ausbildung der Signalempfangseinheit als Smartphone mit der in letzterer ohnehin integrierten Kamera oder Mikrofon empfangen. Der Ort, an dem das Signal erzeugt wird, ist nicht näher spezifiziert, es soll lediglich eine vorgegebene Position am Fahrzeug sein, im Sinne von bestimmter, nicht veränderbarer Position am Fahrzeug (Merkmal 1.2 und 1.3). Mit Merkmal 1.4 wird die Fernsteuerung ausschließlich dann freigegeben, wenn das vom Fahrzeug dauerhaft ausgesendete Signal von der Signalempfangseinheit der mobilen Steuereinheit empfangen wird. Am Beispiel des optischen Signals bedeutet dies, dass die Fernsteuerung nur dann erfolgt, wenn die Kamera vom Benutzer der mobilen Steuereinheit zum Empfang des Signals auf das Fahrzeug gerichtet ist (vgl. die Fig. 3 und 4 in Verbindung mit den dazugehörigen Absätzen [0053] und [0054]). Somit bildet die mobile Steuereinheit einen so genannten Totmannschalter, der sowohl aktiv als auch passiv die Fernsteuerfunktion unterbrechen kann durch beispielsweise gewolltes oder ungewolltes Richten der Kamera auf den Boden, so dass das Signal außerhalb des Erfassungsbereichs der Kamera liegt (vgl. Abs. [0043]). Insoweit eine Freigabe der Fernsteuerung beansprucht ist, versteht der Fachmann dieses gleichermaßen als eine Freigabe der Funktion des Fahrzeugs bzw. bei einer Nichterfassung des Signals auch als ein Unterbinden der Funktion des Fahrzeugs. Somit ermöglicht das Verfahren nach Patentanspruch 1 die Durchführung von beispielsweise autonomen Einparkvorgängen, welche bei Änderung der Ausrichtung der Kamera auf eine vom Fahrzeug abweichende Position automatisch unterbrochen werden (vgl. Abs. [0007]).
Dem Anspruch 8 entnimmt der Fachmann eine Vorrichtung zum Ausführen des Verfahrens nach Anspruch 1, welche darüber hinaus keine weiteren Konkretisierungen enthält.
4. Zum Hauptantrag Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist auch für den Fachmann ausführbar. Allerdings beruht es gegenüber dem der Druckschrift E1 unter Heranziehung von Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Es ist daher nicht patentfähig.
Einer Beurteilung der weiteren Patentansprüche gemäß Hauptantrag bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120ff. – elektrisches Speicherheizgerät).
4.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag wiederum nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben, wobei Änderungen gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung unterstrichen bzw. durchgestrichen sind:
1.1. Verfahren zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs (2),
1.2Ha mittels einer mobilen Steuereinheit (3), wobei die Funktion ein autonomer Parkvorgang ist, wobei mittels einer in der mobilen Steuereinheit (3) integrierten Signalempfangseinheit (3.2) ein Signal des Fahrzeugs (2) erfasst wird, dadurch gekennzeichnet, dass
1.3 welches an einer vorgegebenen Position am Fahrzeug (2) als ein optisches oder ein akustisches Signal erzeugt wird, dadurch gekennzeichnet,
1.4Ha dass wobei die Fernsteuerung ausschließlich dann freigegeben wird, wenn ein Benutzer die mobile Steuereinheit (3) so hält, dass das optische oder akustische Signal von der Signalempfangseinheit (3.2) erfasst wird.
1.5Ha dass die Funktion, wenn sie freigegeben wurde, solange freigegeben verbleibt, solange das optische oder akustische Signal erfasst wird
1.6Ha und dass die Durchführung der Fernsteuerung und der durchzuführenden Funktion unterbrochen wird, wenn das Signal von der Signalempfangseinheit (3.2) nicht erfasst wird.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner ursprünglich eingereichten Fassung neben sprachlichen, den Inhalt nicht verändernden Anpassungen um die Merkmale ergänzt, wonach die Funktion, wenn Sie freigegeben wurde, solange freigegeben verbleibt, solange das optische oder akustische Signal erfasst wird (Merkmale 1.5Ha) und wonach die Durchführung der Fernsteuerung und der durchzuführenden Funktion unterbrochen wird, wenn das Signal von der Signalempfangseinheit (3.2) nicht erfasst wird (Teilmerkmal von 1.6Ha). Wie die Anmelderin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 22. Juni 2016 zu letzterem im schriftlichen Verfahren bereits geänderten Merkmal ausführte, ergibt sich dieses bereits implizit aus dem ihm vorgestellten Merkmal 1.4 in der ursprünglich eingereichten Fassung. Merkmal 1.4Ha nach Hauptantrag ist durch ein weiteres, lediglich klarstellendes, aber im Lichte der Gesamtoffenbarung mitgelesenes Merkmal, wonach ein Benutzer die mobile Steuereinheit (3) so hält, dass das optische oder akustische Signal von der Signalempfangseinheit (3.2) erfasst wird, ergänzt. Aber auch dieses Merkmal fügt dem Gegenstand nach Patentanspruch 1, wie unter 3.3 bereits dargelegt, nichts hinzu. Gleiches gilt analog für das Merkmal 1.5Ha, das lediglich nochmals, wie bereits auch durch die Merkmale 1.4 bzw. 1.4Ha und dem Teilmerkmal von 1.6Ha be- ansprucht, herausstellen sollen, dass die Fernsteuerfunktion ausschließlich aktiv ist bei Empfang des vom Fahrzeug ausgesendeten Signals und sonst eben nicht.
Eine weitere Klarstellung besteht in dem weiteren Teilmerkmal von 1.6Ha darin, dass nunmehr explizit angegeben ist, dass nicht nur die Fernsteuerungsfunktion unterbrochen wird (bei einer Nichterfassung des Signals), sondern auch die eigentliche fernzusteuernde Funktion, wobei dies der Fachmann bereits Patentanspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung implizit entnommen hatte (vgl. Ausführungen unter 3.3).
Insoweit Anspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung die fernzusteuernde Funktion nicht konkretisiert, ist sie in der Fassung nach Hauptantrag auf autonome Parkvorgänge beschränkt. In Abs. [0025] werden autonome Einpark- und Ausparkvorgänge als mögliche fernsteuerbare Funktionen explizit genannt, so dass sowohl diese Änderung als auch die hinzugefügten Klarstellungen ebenfalls zulässig sind.
4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist durch den Stand der Technik jedoch nahe gelegt.
So offenbart die E1 ausweislich Abs. [0006], ein Verfahren zur Fernsteuerung eines autonomen Parkvorgangs (Ausparkvorgang) eines Fahrzeugs mittels einer mobilen Steuereinheit (externe Steuerungsvorrichtung), wobei mittels einer in der mobilen Steuereinheit (in einer von mehreren in der E1 beschriebenen Varianten wird als externe Steuerungsvorrichtung ein Schlüssel 22 konkretisiert; vgl. Abs. [0063] bzw. Fig. 12) integrierten Signalempfangseinheit (Infrarotkamera 31) ein Signal (von Infrarotmarkern 25-29) des Fahrzeugs erfasst wird. Die Infrarotmarker sind an den Kanten oder Ecken des Kraftfahrzeugs, also an vorgegebenen Positionen, angeordnet. Neben den optischen Signalen sind auch akustische denkbar (vgl. Abs. [0074]). Die Merkmale 1.1, 1.2Ha und 1.3 sind daher explizit aus der E1 bekannt.
Die Merkmale 1.4Ha bis 1.6Ha, können durch den Fachmann durch die Offenbarung der E1 implizit mitgelesen werden. Dem Abs. [0051] i. V. m Abs. [0046] und [0047] kann die Initialisierung des Ausparkvorgangs entnommen werden („…Mittels Knopfdruck überträgt der Fahrer 17 die Ortsinformation, die seinen Aufenthaltsort angibt, in Form der GPS-Positionsangabe an das Kraftfahrzeug 1. Die kraftfahrzeugseitige Steuerungseinrichtung 3, die den Ausparkvorgang kontrolliert, versteht dieses Signal gleichzeitig als Aufforderung zum Starten des Ausparkvorgangs und beginnt dementsprechend mit dem Ausparkvorgang…“). Die Kommunikation zwischen der externen Steuerungsvorrichtung und der kraftfahrzeugseitigen Steuerungseinrichtung erfolgt dabei beispielsweise über Bluetooth oder WPA. Weitere Steuerungsmöglichkeiten erhält der Fahrer, wenn der kraftfahrzeugseitigen Steuerungseinrichtung weitere Steuerungsinformationen zugänglich gemacht werden. Als solche weiteren Steuerungsinformationen werden u. a. Handzeichen und Handbewegungen verstanden, die entweder durch Kameras am Fahrzeug erfasst werden können oder durch Beschleunigungssensoren in der als Schlüssel ausgebildeten mobilen Steuereinheit bzw. externen Steuerungsvorrichtung (vgl. Abs. [0058] und [0062]). „Fig. 9 zeigt das Heranwinken des Autos mittels der Handbewegung 20, wobei es sich um eine periodisch wiederholende Bewegung handelt“ (vgl. Abs. [0058]); es werden somit dauerhaft Steuerungsinformationen übermittelt.
Die zur Verfügung gestellten Steuerinformationen über die Infrarotmarker gemäß dem zu den Merkmalen 1.1, 1.2Ha und 1.3 bereits genannten Ausführungsbeispiel nach Abs. [0063] werden als Verbesserung zu der in der Druckschrift E1 vorgenannten Ausgestaltung der Steuerungsmöglichkeiten mit Handzeichen oder Beschleunigungssensoren angesehen. Mit Hilfe der ausgesendeten Signale der Infrarotmarker von ihren festgelegten Positionen, lässt sich eine relative Ortsinformation, also die Relativposition des Fahrers zum Kraftfahrzeug ermitteln, die dann (beispielsweise über Bluetooth oder WPA) dem Kraftfahrzeug bzw. seiner Steuerungseinrichtung für das für den Ausparkvorgang zuständigen Park-Lenk- Assistenzsystem (vgl. Abs. [0044]) gesendet werden. Diese Art der Positionsbestimmung kann alternativ oder zusätzlich zur vorstehend beschriebenen Gesten erkennenden Bestimmung der Relativposition des Fahrers zum Fahrzeug zum Einsatz kommen. Von dem Prinzip der dauerhaften Übermittlung der Steuerungsinformation die zur Gestenerkennung per Handzeichen zwingend notwendig ist, abzuweichen, ist zumindest beim Zusammenspiel dieser Bestimmungsarten ausgeschlossen, das ein verbessertes Erkennen von Handzeichen und Handbewegungen ermöglicht.
Die Anmelderin hat auf den Seiten 4 und 5 ihrer Beschwerdebegründung vom 22. Juni 2015 und erneut in der Verhandlung am 30. Mai 2018 auf Abs. [0019] der Druckschrift E1 verwiesen, aus dem hervorgehen solle, dass die Zielposition nur einmalig ermittelt werde. Jedoch wird dort aber bloß auf eine vorzugsweise vorhandene und somit nicht für das Verfahren notwendige Informationseinrichtung hingewiesen, die dem Fahrer eine Rückmeldeinformation über den Empfang der (erstmaligen) Ortsinformation durch die kraftfahrzeugseitige Steuerungseinrichtung geben kann. Dem Fahrer kann aber andererseits auch so mitgeteilt werden, dass die kraftfahrzeugseitige Steuerungseinrichtung seine Anwesenheit erkannt hat, wodurch er indirekt zur Gabe von weiteren Steuerungsinformationen gebenden Handzeichen aufgefordert wird, die, wie bereits erläutert, eine ständige Übermittlung notwendig machen. Eine dauerhafte Übermittlung des Signals entnimmt der Fachmann, entgegen der Auffassung der Anmelderin, bereits der E1.
Auch wenn Druckschrift E1 hinsichtlich des Ausführungsbeispiels gemäß Abs. [0063] nicht explizit den Abbruch im Sinne der Merkmale 1.4Ha bis 1.6Ha erwähnt, wird der auf Grund seiner Ausbildung und Tätigkeit ständig auch Sicherheitsaspekte beachtende Fachmann angehalten sein, hier Vorkehrungen zu treffen, die ein unkontrolliertes Ausparken des Fahrzeugs unmöglich machen. Dabei lehrt ihn bereits die E1 verschiedene Abbruchszenarien. Neben den vom Fahrer aktiv gestarteten Abbruchmöglichkeiten über die Gestenerkennung (Fig. 10 zeigt den Fahrer 17, der einen Arm senkrecht nach oben streckt. Erkennt die Steue- rungseinrichtung 3 ein derartiges Handzeichen wird der Ausparkvorgang sofort unterbrochen; vgl. Abs. [0059]) und über Tasten zum Senden eines Abbruchsignals (vgl. Abs. [0051]) wird ihm auch ein passiver Totmannschalter vorgeschlagen (vgl. Abs. [0052]).
Der Fachmann ist hinsichtlich der Abbruchmöglichkeiten nicht festgelegt, denn diese stellen laut der Beschreibung nur Beispiele dar. Insofern zieht der Fachmann daher vielmehr auch gleichwertige Alternativen in Betracht, die ihm im Rahmen seines Fachwissens präsent sind, sofern diese auf einen sicheren Abbruch des Ausparkvorgangs zielen. Der Patentfähigkeit ermangelt nicht nur die nächstliegende Lösung für ein technisches Problem, sondern jede für den Fachmann nahe liegende Lösung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - X ZR 5/14 -, Anrufroutingverfahren; BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - X ZR 49/94 -, BGHZ 133, 57-70 - Rauchgasklappe). Ein solches gleichwertiges alternatives Abbruchszenario besteht vor dem Hintergrund des Fachwissens in einer alternativen passiven Totmannschaltung, die bei Nichtvorliegen von Signalen den Ausparkvorgang sicher unterbricht.
Somit lag es ausgehend von einem Verfahren zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs, wie ihn die Druckschrift E1 offenbart, für den Fachmann nahe, unter der Verwendung gleichwertiger, den Abbruch des Ausparkvorgangs herbeiführender Alternativen zu einem Verfahren zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs zu gelangen, wie er in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beansprucht ist.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5. Zum Hilfsantrag In der Fassung nach dem geänderten Hilfsantrag erweist sich der auf ein Verfahren zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs gerichtete Patentanspruch 1 als gewährbar, denn dieses ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart, für den Fachmann ausführbar, zweifelsohne gewerblich anwendbar sowie weder vorbekannt noch durch den Stand der Technik nahe gelegt. Dies gilt ebenso für die Weiterbildungen nach den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 5.
5.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nachstehend wiederum in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben, wobei neue bzw. geänderte Merkmale gegenüber der Version nach Hauptantrag hervorgehoben sind.
1.1. Verfahren zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs (2)
1.2Ha mittels einer mobilen Steuereinheit (3), wobei die Funktion ein autonomer Parkvorgang ist, wobei mittels einer in der mobilen Steuereinheit (3) integrierten Signalempfangseinheit (3.2) ein Signal des Fahrzeugs (2) erfasst wird,
1.3 welches an einer vorgegebenen Position am Fahrzeug (2) als ein optisches oder ein akustisches Signal erzeugt wird, dadurch gekennzeichnet,
1.4Ha dass die Fernsteuerung ausschließlich dann freigegeben wird, wenn ein Benutzer die mobile Steuereinheit (3) so hält, dass das optische oder akustische Signal von der Signalempfangseinheit (3.2) erfasst wird
1.5Ha dass die Funktion, wenn sie freigegeben wurde, solange freigegeben verbleibt, solange das optische oder akustische Signal erfasst wird
1.6Hi und dass die Durchführung der Fernsteuerung und der durchzuführenden Funktion unterbrochen wird, wenn das Signal von der Signalempfangseinheit (3.2) nicht erfasst wird.
1.7Hi dass mittels des optischen oder akustischen Signals kodierte Informationen ausgegeben werden,
1.8Hi und dass die kodierten Informationen mittels der Signalempfangseinheit (3.2) erfasst und mittels der mobilen Steuereinheit (3) verarbeitet und um einen Schlüsselcode zu einem Berechtigungssignal erweitert werden,
1.9Hi wobei das Berechtigungssignal über eine zwischen der mobilen Steuereinheit (3) und dem Fahrzeug (2) aufgebaute Datenverbindung (DV) an das Fahrzeug (2) übertragen wird.
Das Verfahren zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs gemäß Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag unterscheidet sich gegenüber dem Verfahren zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, dass vom Fahrzeug erkannt werden kann, dass die betreffende mobile Steuereinheit eine Autorisierung zur Fremdsteuerung der Funktion aufweist (vgl. Abs. [0009] der OS).
Dies ist wie folgt charakterisiert: sobald das gemäß Merkmal 1.7Hi kodierte Signal (optisch oder akustisch) von der Signalempfangseinheit der mobilen Steuereinheit erfasst wird, wird dieses dort verarbeitet und um einen Schlüsselcode zu einem Berechtigungssignal erweitert (Merkmal M1.8Hi), wobei letzteres über eine zwischen der mobilen Steuereinheit und dem Fahrzeug aufgebaute Datenverbindung an das Fahrzeug übertragen wird (Merkmal M1.9Hi).
5.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, wobei die Offenbarung auch so deutlich und vollständig ist, dass der Fachmann sie ausführen kann.
Soweit die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag mit denjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag identisch sind, gelten diesbezügliche Ausführungen gleichermaßen.
Der geänderte Wortlaut des Merkmals 1.6Hi bedingt keinen anderen Bedeutungsinhalt.
Die neuen Merkmale 1.7Hi, 1.8Hi und 1.9Hi ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3.
5.3 Ein Verfahren zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs, wonach vom Fahrzeug erkannt werden kann, dass die betreffende mobile Steuereinheit eine Autorisierung zur Fremdsteuerung der Funktion aufweist, ist der Druckschrift E1 nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus findet sich in der Druckschrift E1 auch kein Anlass oder Anregung, der bzw. die es dem Fachmann nahe legt, ein solches Verfahren vorzusehen.
Die Merkmale 1.7Hi, 1.8Hi und 1.9Hi liegen auch nicht im Bereich des üblichen Fachwissens oder Fachkönnens des Fachmanns. Auch wenn die Prüfungsstelle in ihrem qualifizierten Prüfungsbescheid vom 7. Mai 2014 ausgeführt hat, dass diese Merkmale ebenfalls der E1 zu entnehmen seien, kann der Senat dieser Auffassung nicht folgen, denn die dort herangezogene Steuerungsmöglichkeit zur Steuerung der Ausparkfunktion nach den Abs. [0065] bis [0067], die diese Merkmale nahe legen sollen, beziehen sich auf ein grundsätzlich anderes Signal einer weiteren Ausführung, bei der ein vom externen Steuergerät ausgesendeter Laserstrahl vorgesehen ist, dessen Laserpunkt auf dem Boden ein Zielpunkt (oder auch eine Wegstrecke) vorgibt, den eine Kamera des Fahrzeugs zu Steuerungszwecken als Ortsinformation empfängt. Wie die Zuordnung des Lasers zum Kraftfahrzeug ermöglicht wird, lässt die E1 offen. Lediglich das Steuerungssignal und kein davon unabhängiges Autorisierungssignal wird moduliert, um sicher zu stellen, dass bei Auswertung der Bilddaten der Kamera keine fremden Lasersignale, wie sie beispielsweise zur Beleuchtung eines Schaufensters vorgesehen sein können, irrtümlich als Ortsinformationen interpretiert werden. Es wird dadurch aber keines Falls angeregt, ein vom Fahrzeug ausgesendetes moduliertes Signal in der mobilen Steuereinheit weiter zu verarbeiten, mit einem Schlüsselcode zu versehen und um ein Berechtigungssignal zu erweitern, welches in der aufgebauten Datenverbindung an das Fahrzeug übertragen wird, so dass vom Fahrzeug erkannt werden kann, dass die betreffende mobile Steuereinheit eine Autorisierung zur Fremdsteuerung der Funktion aufweist.
Die weiter im Verfahren befindliche selbstgenannte Druckschrift E2 lehrt ebenfalls kein Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag und war auch nicht Gegenstand in der Verhandlung am 30. Mai 2018. Deren Gegenstand liegt nach dem Verständnis des Senats offensichtlich von der Erfindung noch weiter ab als die zuvor berücksichtigte Druckschrift E1, insbesondere offenbart sie ebenfalls nicht die Merkmale 1.7Hi, 1.8Hi und 1.9Hi. Sie kann daher ebenfalls keine Anregung zu dem Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag geben.
Aus alledem folgt, dass der in Betracht gezogene Stand der Technik dem Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht hat nahe legen können.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist daher patentfähig.
5.4 Mit ihm sind es auch die ursprünglich offenbarten konkreten Weiterbildungen des Verfahrens zur Fernsteuerung einer Funktion eines Fahrzeugs nach den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag.
5.5 Die vorgenommenen Änderungen der geltenden Beschreibungsunterlagen betreffen Anpassungen von Textpassagen an den nun beanspruchten Gegenstand im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.
Derartige Änderungen sind ohne weiteres zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Dr. Geier Seyfarth Körtge Ko
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1 | 48 | PatG |
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