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1 StR 249/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 249/23 BESCHLUSS vom 28. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2023:280823B1STR249.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. August 2023 beschlossen:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist auszuführen:

Ungeachtet des Umstandes, dass die Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 1, Abs. 4 StPO, im Termin zur Hauptverhandlung am 17. Oktober 2022 sei nicht zur Sache verhandelt worden, aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 – 6 StR 95/22 Rn. 28; vom 3. August 2022 – 5 StR 47/22 Rn. 10 und vom 5. November 2008 – 1 StR 583/08, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 10; Urteile vom 16. November 2017 – 3 StR 262/17 Rn. 10 und vom 16. Januar 2014 – 4 StR 370/13, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 15 Rn. 15 f.), ist diese Beanstandung bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO):

Die Revision teilt zum einen den Beschluss des Landgerichts vom 5. Oktober 2022 nicht mit, durch den der Lauf der Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO gemäß § 10 Abs. 1 EGStPO im Zeitraum vom 26. September 2022 bis

5. Oktober 2022 festgestellt wurde (Bd. II Bl. 66 f. d.A.). Zum anderen wird von der Revision der in der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2022 verlesene Vermerk des Vorsitzenden (Bd. II Bl. 68 d.A.) nicht vorgetragen, in dem der Vorsitzende seine Ermittlungen zur Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten im Termin vom 17. Oktober 2022 zusammengefasst hat. Eines entsprechenden vollständigen Vortrags hätte es aber bedurft, um den Ablauf der Frist des § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EGStPO zu bestimmen und um beurteilen zu können, ob dem Vorsitzenden noch weitere Nachforschungen zum Gesundheitszustand der Angeklagten oblagen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 1 StR 127/23 Rn. 3).

Jäger Bellay Fischer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Stade, 13.02.2023 - 500 KLs 141 Js 29139/21 (7/21)

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