Paragraphen in I ZR 145/17
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 26 | EGZPO |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 145/17 BESCHLUSS vom 12. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:120418BIZR145.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Streitwert: 5.000 €
Gründe:
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5 mwN). So liegt es auch hier. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 € nicht beanstandet.
-33 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Feddersen Löffler Schmaltz Schwonke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2016 - 14c O 66/15 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2017 - I-20 U 95/16 -
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