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4 StR 388/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 388/16 BESCHLUSS vom 1. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:010217B4STR388.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. März 2016 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung und unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15. Juli 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zu den Schuldsprüchen und zu den Aussprüchen über die Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die freibeweislichen Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass insoweit ein Verfahrenshindernis (§ 248b Abs. 3 StGB) nicht besteht.

2. Jedoch begegnet die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe aus den Einzelfreiheitsstrafen für die verfahrensgegenständlichen Taten (Tatzeiten: 10. Februar und 16. März 2015) und der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch nicht erledigten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 15. Juli 2015, rechtskräftig seit dem 17. November 2015, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Nach den Feststellungen wurde die der einbezogenen Strafe zugrunde liegende Tat am 17. April 2014 begangen. Bis zu ihrer Aburteilung durch das Amtsgericht Dortmund wurde der Angeklagte noch am 4. Februar 2015 durch das Amtsgericht Recklinghausen rechtskräftig wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Den Vollstreckungsstand dieser Verurteilung teilt das angefochtene Urteil nicht mit. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Amtsgericht Recklinghausen verhängte Geldstrafe im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund am 15. Juli 2015 noch nicht erledigt war und deshalb zwischen der vom Amtsgericht Dortmund für die Tat vom 17. April 2014 verhängten Freiheitsstrafe und der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 4. Februar 2015 eine Gesamtstrafenlage im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB bestand. Die Verurteilung vom 4. Februar 2015 hätte dann Zäsurwirkung entfaltet. Aus der Gesamtstrafe für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung, der in einem solchen Fall gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74), hätte dann keine Gesamtstrafe gebildet werden dürfen. Diese Grundsätze gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob eine Gesamtstrafe nachträglich gebildet wurde oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 275, 276 mwN). Die nicht ausschließbar fehlerhafte Gesamtstrafenbildung kann den Angeklagten beschweren.

b) Die Sache bedarf daher insoweit neuer Entscheidung. Dabei wird das mit Blick auf die alleinige Revision des Angeklagten geltende Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten sein, das im Falle der fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung den Angeklagten davor bewahrt, dass ihm der durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangte Vorteil wieder genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1955 – 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203, 205; Beschluss vom 8. Juni 2016 aaO; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 7. Oktober 1970 – RReg, 5 St 95/70, NJW 1971, 1193).

Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin

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