Paragraphen in 9 W (pat) 33/10
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 33/10
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 198 32 093.0 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. April 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart BPatG 152 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Prüfungsstelle für Klasse B 41 J, vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe I. Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 16. Juli 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Banddruckgerät".
Mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 41 J des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. März 2010 wurde die Anmeldung gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Der Entscheidung lagen antragsgemäß folgende Unterlagen zugrunde:
- Patentansprüche 1 bis 15, überreicht in der Anhörung am 25. März 2010, Beschreibung Seiten 1 bis 29 und Figuren 1 bis 15, eing. jeweils am 16. Juli 1998 als Bestandteil der Anmeldungsunterlagen, gemäß Hauptantrag,
weiter hilfsweise:
- Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der Anhörung am 25. März 2010, Beschreibung Seiten 1 bis 29 und Figuren 1 bis 15, eing. jeweils am 16. Juli 1998 als Bestandteil der Anmeldungsunterlagen, gemäß Hilfsantrag.
Die Zurückweisung der Anmeldung wurde mit fehlender erfinderischer Tätigkeit als nicht erfüllter Patentierungsvoraussetzung bei den Gegenständen mit den Merkmalen des jeweiligen Patentanspruchs 1 (Hauptanspruch) gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag gegenüber dem von der Prüfungsstelle zur Beurteilung der Patentfähigkeit herangezogenen, durch die Druckschriften US 4 734 713 A1, WO 95/ 15855 A1, US 5 344 248 A und EP 0 761 455 A1 dokumentierten Stand der Technik begründet.
Eine Ausfertigung des Beschlusses lag der Anmelderin lt. Empfangsbekenntnis mit dem 23. April 2010 vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 25. Mai 2010 per Fax eingegangene Beschwerde der Anmelderin mit Schriftsatz vom selben Tag, mit der die Nachreichung einer Begründung angekündigt wurde.
Auf Nachfrage anlässlich der Ankündigung der Bearbeitung durch den Senat mit Bescheid vom 6. Februar 2015 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. März 2015 mitgeteilt, dass die Angelegenheit anmelderseitig „nicht weiter verfolgt werden“ soll, „von einer Einreichung einer Beschwerdebegründung wird daher abgesehen“.
Demzufolge beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäß
- die Aufhebung des Beschlusses der Zurückweisung der Patentanmeldung und die Erteilung eines Patents auf Basis der dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Unterlagen unverändert gemäß dem in der Anhörung am 25. März 2010 gestellten Hauptantrag, hilfsweise gemäß dem in der Anhörung am 25. März 2010 gestellten Hilfsantrag.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
„1. Banddruckgerät (2), das zum Betrieb in der Hand gehalten werden kann, das ein Gehäuse mit einem ersten Abschnitt und einem zweiten Abschnitt aufweist, wobei der erste Gehäuseabschnitt eine Oberfläche mit einer Tastatur aufweist, die Tasten (6) für die Eingabe gewünschter Zeichen enthält, die auf ein Bildempfangsband (80) gedruckt werden sollen, wobei die Breite der Oberfläche größer, vorzugsweise um ein Mehrfaches größer, als eine Dicke des ersten Gehäuseabschnitts ist; und der zweite Gehäuseabschnitt eine Kassettenaufnahme (54) zur Aufnahme einer Bandkassette (100) aufweist, die einen Vorrat an Bildempfangsband (80) enthält, wobei der zweite Gehäuseabschnitt außerdem ein Druckwerk (26) enthält, das so angeordnet ist, dass es das Bildempfangsband (80) mit den gewünschten Zeichen bedruckt; wobei das Druckwerk (26) einen Druckkopf (58) in der Kassettenaufnahme (54) aufweist, wobei der zweite Gehäuseabschnitt gegenüber der Oberfläche des ersten Gehäuseabschnitts nach hinten abgewinkelt ist, wobei die Bandkassette (100) von einer Oberseite des zweiten Gehäuseabschnitts in die Kassettenaufnahme (54) einlegbar ist, wobei das Banddruckgerät (2) einen Schneidemechanismus aufweist, wobei der Schneidemechanismus eine Schneideklinge zum Schneiden des Bildempfangsbands (80) aufweist, wobei die Schneideklinge während des Schneidens des Bildempfangsbands (80) beweglich angeordnet ist.“
Hieran schließen sich direkt oder indirekt rückbezogene Unteransprüche 2 bis 15 an.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:
„1. Banddruckgerät (2), das zum Betrieb in der Hand gehalten werden kann, das ein Gehäuse mit einem ersten Abschnitt und einem zweiten Abschnitt aufweist, wobei der erste Gehäuseabschnitt eine Oberfläche mit einer Tastatur aufweist, die Tasten (6) für die Eingabe gewünschter Zeichen enthält, die auf ein Bildempfangsband (80) gedruckt werden sollen, wobei die Breite der Oberfläche größer, vorzugsweise um ein Mehrfaches größer, als eine Dicke des ersten Gehäuseabschnitts ist; und der zweite Gehäuseabschnitt eine Kassettenaufnahme (54) zur Aufnahme einer Bandkassette (100) aufweist, die einen Vorrat an Bildempfangsband (80) enthält, wobei der zweite Gehäuseabschnitt außerdem ein Druckwerk (26) enthält, das so angeordnet ist, dass es das Bildempfangsband (80) mit den gewünschten Zeichen bedruckt; wobei der zweite Gehäuseabschnitt gegenüber der Oberfläche des ersten Gehäuseabschnitts nach hinten abgewinkelt ist, wobei die Bandkassette (100) von einer Oberseite des zweiten Gehäuseabschnitts in die Kassettenaufnahme (54) einlegbar ist, wobei eine Schneideklinge so ausgestaltet ist, dass sie einen Guillotinenschnitt des Bildempfangsbands (80) ausführen kann, wobei im zweiten Gehäuseabschnitt eine Grundplatte (46) enthalten ist, wobei die Grundplatte (46) einen Motor (30), eine Gegendruckrolle (42) und einen Druckkopfhalter (66) mit dem Druckkopf (58) aufnimmt, wobei die Grundplatte (46) aus einem einstückigen Plastikformteil besteht, wobei das Banddruckgerät eine Sichtanzeige (22) zur Anzeige der eingegebenen Zeichen aufweist, wobei der zweite Gehäuseabschnitt ein unteres Gehäuseteil (16) aufweist, wobei ein Gehäuseteil (48) für die Kassettenaufnahme (54) die Kassettenaufnahme (54) aufweist, wobei das Druckwerk (26) zwischen dem Gehäuseteil (48) für die Kassettenaufnahme (54)
und dem unteren Gehäuseteil (16) angeordnet ist, wobei der zweite Gehäuseabschnitt eine Hauptplatine (62) aufweist, wobei das Banddruckgerät (2) zur Aufnahme eines Bands für den Thermotransferdruck konfiguriert ist, wobei eine Druckzone vom Druckkopf (58) und von der Gegendruckrolle (42) definiert ist, wobei die Gegendruckrolle (42) vom Motor (30) antreibbar ist.
Hieran schließen sich direkt oder indirekt rückbezogene Unteransprüche 2 bis 7 an.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Patentamtsakte verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen auch im Übrigen. In der Sache bleibt ihr der Erfolg jedoch versagt, weil die Gegenstände jeweils der Ansprüche 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit i. S. d. § 4 PatG beruhen, wobei die übrigen abhängigen Ansprüche notwendigerweise mit dem jeweiligen Hauptanspruch fallen.
Dies hat die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergeben, demnach die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. Denn die Prüfungsstelle hat in ihrem Zurückweisungsbeschluss unter ausführlicher Würdigung des Inhalts der berücksichtigten Druckschriften detailliert nachgewiesen, dass und warum der Gegenstand des jeweils geltenden Patentanspruchs 1 sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dabei hat die Prüfungsstelle konkret angegeben, welche Merkmale im Einzelnen aus welcher Druckschrift hervorgehen und welchen Anlass der Fachmann hatte, diese in der jeweils beanspruchten Art und Weise zu kombinieren. Der Senat macht sich daher die nachvollziehbare und zutreffende Begründung des Beschlusses der Prüfungsstelle, auf den insoweit verwiesen wird, vollumfänglich zu Eigen.
Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung ersichtlich. Weil die Beschwerdeführerin keine Beschwerdebegründung eingereicht hat, ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht sie den angefochtenen Beschluss für unzutreffend hält. So kann der Senat auch keinen Verfahrensfehler der Prüfungsstelle erkennen.
Da die Sache nunmehr entscheidungsreif war, nachdem die Anmelderin im Beschwerdeverfahren nochmals ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte – mit ihrer Einlassung vom 16. März 2015 begehrt die Beschwerdeführerin sinngemäß zuletzt eine Entscheidung nach Aktenlage ohne ergänzten Tatsachenvortrag –, entsprach es der Verfahrensökonomie, in der Sache ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Nachdem der jeweils geltende Patentanspruch 1 keinen Patentschutz begründen kann, kommt es auf die Unteransprüche nicht an, denn über den Antrag kann nur in seiner Gesamtheit entschieden werden. Nach Akten- und Sachlage war daher die Zurückweisung der Beschwerde insgesamt geboten.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Paetzold Sandkämper Dr. Baumgart Ko
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