Paragraphen in V ZR 110/17
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 321 | ZPO |
1 | 103 | GG |
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1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 110/17 BESCHLUSS vom 18. Juni 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:180618BVZR110.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, sein - vom Senat zur Kenntnis genommenes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen.
Stresemann Göbel Weinland Hamdorf Kazele Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.06.2015 - 2-7 O 150/13 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.03.2017 - 8 U 114/15 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 321 | ZPO |
1 | 103 | GG |
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1 | 103 | GG |
2 | 321 | ZPO |
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