Paragraphen in XI ZR 483/19
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 483/19 BESCHLUSS vom 25. August 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIZR483.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert des von dem Kläger verfolgten Klagebegehrens bemisst sich nach dem Nettodarlehensbetrag zuzüglich der Kaufpreisanzahlung. Die in dem Zahlungsantrag enthaltenen Zinszahlungen bleiben ebenso wie die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben der in der Hauptsache geltend gemachten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 19.000 €.
Ellenberger Menges Joeres Grüneberg Derstadt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.06.2019 - 22 O 2916/19 OLG München, Entscheidung vom 27.09.2019 - 17 U 3377/19 -
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