Paragraphen in 1 StR 208/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 63 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 63 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 208/21 BESCHLUSS vom 14. Juli 2021 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2021:140721B1STR208.21.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2021 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 16. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch angesichts des eher geringen Gewichts der Anlasstat ist die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) im Hinblick auf die zu erwartende Dauer der Behandlung des Beschuldigten im Maßregelvollzug von etwa sechs Monaten (UA S. 37) noch verhältnismäßig.
Raum Bär Jäger Pernice Bellay Vorinstanz: Landgericht Waldshut-Tiengen, 16.12.2020 - 1 KLs 20 Js 5918/20
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1 | 63 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 63 | StGB |
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