4 StR 168/17
BUNDESGERICHTSHOF StR 168/17 BESCHLUSS vom 13. September 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:130917B4STR168.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Bei der nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen konkreten Betrachtungsweise (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 19. März 1998 – 4 StR 90/98; zuletzt Beschluss vom 30. August 2017 – 4 StR 345/17) hat das Landgericht das Tatgeschehen im Fall II. 1. a der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei als sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gewürdigt. Wie die Strafkammer bei der Urteilsabfassung selbst erkannt hat, ist die von ihr tateinheitlich ausgeurteilte Bestimmung des § 179 StGB (aF) durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I 2016, S. 2460) mit Wirkung vom 10. November 2016 durch § 177 Abs. 2 StGB nF abgelöst worden. Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, dass trotz des milderen Strafrahmens der neuen Vorschrift bei Berücksichtigung der Gesetzesänderung eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre.
Die Auffassung des Landgerichts, die gemäß § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt scheitere bereits daran, dass die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die Zweijahresfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB überschreite, ist nach der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung des § 64 Satz 2 StGB (BGBl. I 2016, S. 1610) nicht mehr haltbar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – 2 StR 581/16, NStZ-RR 2017, 139; vom 4. Mai 2017 – 2 StR 570/16, StraFo 2017, 245). Die Nichtanordnung der Maßregel wird indes von den rechtsfehlerfreien Ausführungen zum Fehlen eines symptomatischen Zusammenhangs getragen.
Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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