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IV ZR 80/11

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 80/11 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 10. Oktober 2012 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat anschließt, hinreichend geklärt (vgl. BAG, Urteile vom 6. November 1996 - 5 AZR 334/95, BAGE 84, 282 ff.; vom 19. August 2008 - 3 AZR 383/06, NZA 2009, 1275 ff.; vom 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07, BAGE 135, 163 ff.)

Streitwert: 24.641,82 €

Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 08.07.2010 - 2 O 569/03 OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2011 - 20 U 103/10 -

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