Paragraphen in 2 StR 237/20
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 237/20 BESCHLUSS vom 6. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird, nachdem die Nachprüfung des Urteils im Übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Meyberg Krehl Grube Zeng Vorinstanz: Kassel, LG, 11.03.2019 - 4760 Js 30162/17 11 KLs ECLI:DE:BGH:2020:061020B2STR237.20.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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