Paragraphen in XI ZR 179/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 516 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 565 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 179/22 BESCHLUSS vom 12. September 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:120923BXIZR179.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt, sowie die Richter Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
27. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79,
ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Juli 2023 (XI ZR 60/22, juris Rn. 6 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 2 trägt keine Vertriebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat die L.
GmbH den Vertrieb übernommen. Der Beklagten zu 2 kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis zu.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 110.000 €.
Ellenberger Menges Derstadt Schild von Spannenberg Sturm Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.05.2021 - 27 O 8010/20 OLG München, Entscheidung vom 27.06.2022 - 3 U 3583/21 -
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