Paragraphen in VI ZR 222/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 103 | GG |
1 | 531 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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3 | 103 | GG |
1 | 531 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 222/14 BESCHLUSS vom 18. August 2015 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Ersatz des Verdienstausfalls in Höhe von 20.364,38 € für den Zeitraum November 2004 bis März 2007 nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 88.977,38 €
Gründe:
I.
Am 8. November 2004 kam es auf einer Landstraße gegen 4.45 Uhr zu einem Zusammenstoß zwischen einem Rind des Beklagten und dem vom Kläger geführten Fahrzeug. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zu 1 verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zu zahlen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % der über den Verdienstausfall für den Zeitraum November 2004 bis einschließlich März 2007 hinausgehenden weiteren materiellen Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen, zu ersetzen ebenso wie die künftigen immateriellen Schäden, soweit sie derzeit nicht vorhersehbar, aber in ihrem Eintritt auch nicht gänzlich unwahrscheinlich sind, unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 50 %. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers zum Verdienstausfall unberücksichtigt gelassen, zu Unrecht ein hälftiges Mitverschulden des Klägers angenommen und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wesentliche Faktoren außer Acht gelassen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit der Kläger Ersatz des Verdienstausfalls für den Zeitraum November 2004 bis März 2007 verlangt.
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Sachvortrags und Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Mai 2009 - VI ZR 275/08, VersR 2009, 1137 Rn. 2 mwN).
2. So verhält es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, das Berufungsgericht habe gehörswidrig nicht berücksichtigt,
dass der Kläger mit der Berufungsbegründung seinen Verdienstausfall ebenso wie die Abrechnung der B.
vom 28. Januar 2013 über die Zahlung von Krankengeld während der Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Mai 2006 noch einmal dargelegt hat. Er hat als Anlage zur Berufungsbegründung auch einen entsprechenden Nachweis der B.
und der Verdienstabrechnungen für Januar 2004 bis Juni 2004 sowie für einen Zeitraum vor dem Unfallereignis im November 2004 vorgelegt.
Das Berufungsgericht hat auch nicht entschieden, dass der Vortrag des Klägers in der zweiten Instanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen wird. Es hat vielmehr ausgeführt, die erstinstanzlichen Darlegungen zur Berechnung des Verdienstausfalls im Zeitraum zwischen dem Unfall und Mai 2006 seien bestritten worden und der Kläger habe gleichwohl Belege nicht vorgelegt und auch sonst keinen Beweis angetreten. Das Landgericht habe deswegen zu Recht angenommen, dass der Verdienstausfall zwar dem Grunde nach zumindest für den Zeitraum bis April 2005 in Betracht komme, jedoch für diesen Zeitraum wie insgesamt für den geltend gemachten Zeitraum nicht belegt sei.
3. Im Übrigen war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Galke Stöhr von Pentz Offenloch Oehler Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 25.09.2012 - 7 O 552/07 OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 14.04.2014 - 25 U 159/12 -
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