Paragraphen in 6 StR 222/22
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 222/22 BESCHLUSS vom 28. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Februar 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 44.801,61 Euro angeordnet ist, wobei der Angeklagte in Höhe von 10.796,61 Euro als Gesamtschuldner haftet, und die Aufrechterhaltung der Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander König Feilcke Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 16.02.2022 - 8 KLs 23/21 05 Js 309/21 ECLI:DE:BGH:2022:280622B6STR222.22.0
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1 | 4 | StPO |
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