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XI ZR 186/13

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 186/13 BESCHLUSS vom 5. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, mit dem dieser ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen und dabei gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer näheren Begründung abgesehen hat.

Sie meinen, die Wahl der Begründungskurzform verletze sie hier deshalb unter anderem auch in Art. 103 Abs. 1 GG, weil das von ihnen angegriffene Berufungsurteil hinsichtlich der Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert von einem am selben Tag in anderer Sache ergangenen Urteil des erkennenden Senats (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 70/15 vom 28. April 2015) abweiche, so dass die Zulassung der Revision nahe gelegen habe. Bei Würdigung ihres Vortrags hätte entweder die Revision zugelassen oder der Zurückweisungsbeschluss mit Rücksicht auf die am selben Tag ergangene Senatsrechtsprechung in nachvollziehbarer Weise begründet werden müssen.

II.

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

1. Dabei kann dahinstehen, ob sie bereits als unzulässig zu verwerfen ist, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2015 - XI ZR 17/14, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, juris Rn. 3 und vom 28. März 2012 - XII ZR 23/11, juris Rn. 3 ff.). Eine eigenständige Verletzung rechtlichen Gehörs liegt aber nicht bereits darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung des Zurückweisungsbeschlusses abgesehen hat (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6). Das gilt auch dann, wenn sich das Berufungsurteil nach einem am selben Tag wie der Zurückweisungsbeschluss in anderer Sache ergangenen Revisionsurteil als rechtsfehlerhaft erweisen würde. Die Gehörsrüge lässt außer Acht, dass im Unterschied zur Revision im Verfahren gemäß § 544 ZPO nur die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO geprüft werden.

2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat die im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, den Inhalt der Beschwerdebegründung jedoch auch insoweit nicht für durchgreifend erachtet. Für die Zulassung der Revision im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde reicht es nicht aus, angebliche Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu benennen und bloß zu behaupten, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe müssen vielmehr gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Hierfür müssen deren Voraussetzungen so substantiiert vortragen werden, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185; BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZB 159/09, NJW-RR 2010, 784 Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 30. März 2011 - 1 BvR 1146/08, WM 2011, 1319, 1320). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung der Kläger nicht gerecht.

Ellenberger Joeres Menges Dauber Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.07.2012 - 35 O 26394/10 OLG München, Entscheidung vom 22.04.2013 - 17 U 3424/12 - Matthias

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