Paragraphen in III ZA 12/17
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1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 12/17 BESCHLUSS vom 8. Januar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:080118BIIIZA12.17.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2018 durch die Richter Hucke, Tombrink und Dr. Remmert, die Richterin Pohl sowie den Richter Dr. Klein beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 23. Oktober 2017 gegen die Richter Tombrink und Dr. Remmert, die Richterin Pohl sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer wird ebenso wie seine Gegenvorstellung vom selben Tag gegen den Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2017 als unzulässig verworfen.
Die außerdem gegen diesen Senatsbeschluss erhobene Anhörungsrüge des Klägers vom 24. Oktober 2017 wird auf seine Kosten ebenfalls als unzulässig verworfen.
Der Kläger kann nicht mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache rechnen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 hat der Senat unter Mitwirkung der Richter Tombrink und Dr. Remmert, der Richterin Pohl sowie der Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer ein gegen die an dem Senatsbeschluss vom 10. August 2017 beteiligten Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin hat der Kläger die an dem Beschluss vom 10. Oktober mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gegen diesen Beschluss weiter sowohl Gegenvorstellung als auch Anhörungsrüge erhoben.
II.
1. Das erneute Ablehnungsgesuch gegen die Richter Tombrink und Dr. Remmert, die Richterin Pohl sowie die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Es enthält keine ernsthaften und nachvollziehbaren Ausführungen, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in deren persönlichen Beziehungen zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Der Umstand, dass das erste Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen worden ist, begründet allein keine berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der mitwirkenden Richter. Gegenteilige Anhaltspunkte sind dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Vielmehr erschöpft es sich in der durch nichts gerechtfertigten Annahme, die beanstandete Entscheidung könne im Hinblick auf seinen bisherigen Vortrag im Prozess nur auf unsachgemäßen Erwägungen beruhen und die beteiligten Richter wollten mit ihrer Entscheidung eine erkennbar rassistische Verschwörung gegen ihn "decken".
2. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2017 stimmt wörtlich mit dem Ablehnungsgesuch überein und ist deshalb ebenso unzulässig; auch sie entbehrt jeglicher Substanz.
3. Letztlich ist die außerdem erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2017, die lediglich das erste Ablehnungsgesuch wiederholt und wiederum nur unsachliche Vorwürfe und abwegige Unterstellungen enthält, unzulässig. Es fehlt an der vorgeschriebenen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Kläger zeigt kein Vorbringen auf, das übergangen worden sein soll. Vielmehr enthält auch die Anhörungsrüge lediglich die mehrfach wiederholte, unhaltbare Behauptung einer gegen ihn gerichteten Verschwörung.
4. Da das Ablehnungsgesuch des Klägers, wie dargestellt, offensichtlich unzulässig ist, können auch davon betroffene Richter an den vorstehenden Entscheidungen mitwirken (s. etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 45 Rn. 4 und 47 Rn. 2 aE mwN).
Hucke Pohl Tombrink Klein Remmert Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 02.11.2016 - 4 O 200/15 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2017 - 2 U 38/16 -
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