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3 StR 552/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 552/18 BESCHLUSS vom 5. März 2019 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:050319B3STR552.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2018 aufgehoben, soweit der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zuerkannt worden ist. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Adhäsionsklägerin selbst.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, Vergewaltigung und sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zugesprochen und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Strafrahmenwahl im Fall "Tat 1" der Urteilsgründe nicht zu beanstanden ist, weil sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass die Tat im Sommer 2004 und damit nach dem Inkrafttreten von § 176 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 3007 ff.) am 1. April 2004 begangen wurde.

2. Die Adhäsionsentscheidung, mit der der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zuerkannt worden ist, hat hingegen keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"[…] der Antrag der Adhäsionsklägerin genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen gemäß § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, da nur beantragt wurde, den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu verurteilen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, ohne auch nur die Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes mitzuteilen (SA Bl. 118-119). Ein Adhäsionsantrag hat jedoch inhaltlich den Anforderungen an eine Zivilklage (§ 253 ZPO) zu genügen. Wenn der Umfang der beantragten Geldleistung im richterlichen Ermessen steht, muss zwar kein konkreter Betrag geltend gemacht werden; das Bestimmtheitsgebot verlangt aber zumindest die Angabe einer Größenordnung, um das Gericht und den Gegner darüber zu unterrichten, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll. Deshalb fehlt es an der von § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO geforderten Bestimmtheit, wenn - wie hier - der Adhäsionskläger keine Angaben zur Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes macht (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018, 4 StR 170/18, Rn. 36, juris; Beschluss vom 18. Juli 2018, 4 StR 129/18, Rn. 4, juris; BGH, NStZ-RR 2018, 223, 224; vgl. ebenso BGH, NStZ-RR 2016, 351). Von der Entscheidung über die Anträge der Adhäsionsklägerin ist deshalb gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO insgesamt abzusehen." Dem schließt sich der Senat an.

3. Der Erfolg des Rechtsmittels des Beschwerdeführers ist so gering, dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Die Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens beruht auf § 472a Abs. 2 StPO.

Schäfer Gericke RiBGH Dr. Berg befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.

Schäfer Spaniol RiBGH Hoch ist erkrankt und deshalb gehindert zu unterschreiben.

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