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1 StR 390/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 390/13 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2013 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen Ziffer 1 und 2 der Anklageschrift vom 25. November 2011 (Ziffer II. A. 1. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. März 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in drei Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels ist zugleich mit der Entscheidung über die Gesamtstrafe zu befinden.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten (Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Monaten und zwei Jahren und neun Monaten) verurteilt und zwei Monate dieser Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Nach der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. In den Fällen Ziffer 1 und 2 der Anklageschrift vom 25. November 2011 (Ziffer II. A. 1. der Urteilsgründe) rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Annahme mittäterschaftlicher Begehungsweise nicht (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12 Rn. 43 mwN). Der Senat hat daher das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96, BGHSt 43, 237) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

2. Die Teileinstellung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Der Senat kann trotz des straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den Fällen 1 und 2 der Anklageschrift vom 25. November 2011 festgesetzten Einzelstrafen von drei Monaten (Fall 1 der Anklageschrift vom 25. November 2011) und zwei Jahren (Fall 2 der Anklageschrift vom 25. November 2011) auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 377/06 mwN; Beschluss vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04, NStZ 2005, 223). Die nunmehr gebotene Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, jetzt rechtskräftigen Einzelstrafen für die Fälle 3 und 4 der Anklageschrift vom 25. November 2011 (Ziffer II. A. 2. der Urteilsgründe) sowie Fall II. B. der Urteilsgründe obliegt somit dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04).

Wahl Graf Jäger Cirener Mosbacher

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