Paragraphen in XI ZR 289/20
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2 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 289/20 BESCHLUSS vom 7. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:070621BXIZR289.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl einstimmig beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2020 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).
Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 27. April 2021 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2020 - XI ZR 68/20, juris [die Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2605/20 nicht zur Entscheidung angenommen], XI ZR 138/20, juris [die Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2720/20 nicht zur Entscheidung angenommen], XI ZR 157/20, juris [die Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2592/20 nicht zur Entscheidung angenommen] und vom 7. Januar 2021 - XI ZR 190/20 [die Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 318/21 nicht zur Entscheidung angenommen], vgl. auch EuGH, Beschluss vom 27. April 2021 - C-336/20 zur Streichung aus dem Register betreffend den Vorlagebeschluss des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 7. Juli 2020 - 2 O 84/20, juris).
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt.
Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.02.2019 - 21 O 263/18 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.05.2020 - 6 U 137/19 - Menges
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 552 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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