Paragraphen in II ZA 2/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 43 | VwGO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 43 | VwGO |
BUNDESGERICHTSHOF II ZA 2/23 BESCHLUSS vom 21. November 2024 in der Vereinsregistersache ECLI:DE:BGH:2024:211124BIIZA2.23.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen:
Der Befangenheitsantrag des Antragstellers vom 20. Oktober 2024 gegen den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Dr. Fischer wird als unzulässig verworfen.
Ein Befangenheitsantrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn das Verfahren beendet ist (BVerwG, MDR 1970, 442; Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 103). Das Prozesskostenhilfeprüfverfahren ist hier beendet, nachdem der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Januar 2024 zurückgewiesen wurde und die Akten weggelegt wurden, weil der Antragsteller mehr als sechs Monate darauf nicht reagiert hat. Der Senat kann in der regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über den Befangenheitsantrag entscheiden, weil er eindeutig unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – I ZB 10/23 –, juris Rn. 4 mwN).
Born von Selle Wöstmann C. Fischer Bernau
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 43 | VwGO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 43 | VwGO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen