XI ZB 19/20
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 19/20 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:141020BXIZB19.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Dauber, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Ettl beschlossen: Die Musterbeklagte zu 2, die C. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2020 (23 Kap 2/18) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 19/20) durch die Musterklägerin Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe: I.
Das Oberlandesgericht hat am 30. Juli 2020 den verfahrensgegenständ lichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 5. August 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat die Musterklägerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 26. August 2020 eingegangen.
II.
Nach Anhörung der Musterklägerin und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 2, die C. KG, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weitere Musterbeklagte ist nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitritt. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Grüneberg Schild von Spannenberg Dauber Ettl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.10.2018 - 27 OH 14661/18 OLG München, Entscheidung vom 30.07.2020 - 23 Kap 2/18 -
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