• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XII ZB 597/13

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 597/13 BESCHLUSS vom

27. November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja FamFG §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 464/12 - FamRZ 2013, 1876).

BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 597/13 - OLG Jena AG Sömmerda Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen:

Der weiteren Beteiligten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. März 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 8. Mai 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 17 FamFG).

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe:

I.

Die weitere Beteiligte und Kindesmutter wendet sich gegen eine Kostenentscheidung, mit der das Amtsgericht nach Erledigung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ihr sowie dem Kindesvater die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € auch auf Kostenbeschwerden in einer ­ wie hier vorliegenden - nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit Anwendung findet.

Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der Senat entschieden, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde in nicht vermögensrechtlichen Verfahren des FamFG auch dann nicht von einer Mindestbeschwer abhängt, wenn allein die Kostenentscheidung angefochten wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 25. September 2013 (XII ZB 464/12 - FamRZ 2013, 1876) verwiesen.

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 5, 6 Satz 2 FamFG). Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat verwehrt, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bislang nur über die Zulässigkeit und damit noch nicht in der Sache entschieden, also insbesondere nicht sein Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ausgeübt. 6 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose Nedden-Boeger Klinkhammer Botur Schilling Vorinstanzen: AG Sömmerda, Entscheidung vom 30.01.2013 - 2 F 79/12 OLG Jena, Entscheidung vom 19.03.2013 - 1 WF 109/13 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XII ZB 597/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 74 FamFG
2 61 FamFG
1 6 FamFG
1 17 FamFG
1 81 FamFG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 6 FamFG
1 17 FamFG
2 61 FamFG
3 74 FamFG
1 81 FamFG

Original von XII ZB 597/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XII ZB 597/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum