Paragraphen in 5 StR 302/15
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 302/15 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte H. auch die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Hinsichtlich des Einwandes des Verteidigers des Angeklagten H. in seinem Schriftsatz vom 6. August 2015, dass eine Verwerfung der Revision wegen „offensichtlicher“ Unbegründetheit nicht in Betracht komme, wird auf MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 349 Rn. 11 hingewiesen.
Sander Berger Schneider Bellay König
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