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4 StR 125/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 125/13 BESCHLUSS vom 24. April 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. September 2012 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Einbeziehung der Einzelstrafen (fünf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils fünf Monaten) aus dem (Berufungs-)Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. August 2012 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Gesamtstrafenausspruch kann keinen Bestand haben, weil sich aus dem angefochtenen Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsausführungen nicht entnehmen lässt, dass das Berufungsurteil des Landgerichts Hannover vom 13. August 2012 Rechtskraft erlangt hat. Die Rechtskraft der früheren Verurteilung, die den Bestand der einzubeziehenden Einzelstrafen sicherstellt (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1969 – 4 StR 233/69, BGHSt 23, 98, 100; von Heintschel-Heinegg in MK-StGB, 2. Aufl., § 55 Rn. 21), ist aber zwingende Voraussetzung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden haben.

RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Roggenbuck Roggenbuck Bender Quentin Cierniak

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