Paragraphen in 5 StR 340/21
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 4 | 64 | StGB |
| 2 | 349 | StPO |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 353 | StPO |
| 1 | 358 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 340/21 BESCHLUSS vom 22. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
ECLI:DE:BGH:2022:220322B5STR340.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 2021 aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf zwei Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat aus den ebenfalls vom Generalbundesanwalt genannten Gründen zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Nichtanordnung der vom Revisionsangriff nicht ausgenommenen Maßregel des § 64 StGB hält hingegen revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der Angeklagte seit seinem 13. Lebensjahr Betäubungsmittel. Auch zu den jeweiligen Tatzeiten konsumierte er regelmäßig Cannabis, Amphetamin und gelegentlich Kokain.
Angesichts dieser Feststellungen, die die Strafkammer dazu bewogen hatten, zur Prüfung der Schuldfähigkeit eine Sachverständige einzuschalten, hätte sich das Landgericht in den Urteilsgründen mit der Frage befassen müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Da das Landgericht die nach seinen Feststellungen jedenfalls nicht fernliegende Maßregel nach § 64 StGB mit keinem Wort erwähnt hat, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung; dass lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat, ist unerheblich (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, die den bisherigen nicht widersprechen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Verhängung einer Maßregel nach § 64 StGB mildere Strafen verhängt hätte; diese können deshalb auch trotz der Aufhebung des Maßregelausspruchs bestehen bleiben.
Cirener Resch Gericke Werner Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Berlin, 26.04.2021 - (504 KLs) 254 Js 168/18 (8/20)
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