Paragraphen in 23 W (pat) 7/17
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/17 Verkündet am 16. Februar 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache
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betreffend die Patentanmeldung 100 02 568.4 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Brandt, Dr. Friedrich und Dr. Himmelmann in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2017 BPatG 154 05.11 beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2012 (schriftlich begründet durch Beschluss vom 27. September 2012) wird aufgehoben.
2. Es wird ein Patent erteilt mit der geänderten Bezeichnung „Fahrzeugleuchtenkörper, unter Verwendung des Leuchtenkörpers hergestellte Fahrzeugleuchte und Verfahren zum Herstellen der Fahrzeugleuchte“, dem Anmeldetag 21. Januar 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität JP 1112682 vom 21. Januar 1999 auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2017; - Beschreibungsseiten 1 bis 17, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 25. August 2011; - Beschreibungsseite 18, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2017; - 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2017.
Gründe I.
Die Anmeldung 100 02 568 wurde am 21. Januar 2000 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität JP 11-12682 vom 21. Januar 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung „Fahrzeuglampenkörper, unter Verwendung des Lampenkörpers hergestellte Fahrzeuglampe und Verfahren zum Herstellen der Fahrzeuglampe“ angemeldet. Mit Schriftsatz vom 31. August 2006 wurde Prüfungsantrag gestellt.
Die Prüfungsstelle für Klasse F21V hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 JP 10-310 676 A mit Abstract D1a Maschinenübersetzung des Japanischen Patentamts zu D1 D2 DE 44 39 969 A1 D3 DE 195 16 283 A1 D4 EP 0 770 637 A1 D5 DE 689 24 801 T2 D6 JP 08-208 954 A mit Abstract D6a Maschinenübersetzung des Japanischen Patentamts zu D6 D7 DE 198 54 657 B4 (nachveröffentlicht) D8 JP 09 - 087 471 A mit Abstract D8a Maschinenübersetzung des Japanischen Patentamts zu D8 und D9 R.Gächter, H.Müller (Hrsg.): Taschenbuch der Kunststoff-Additive, 3. Ausgabe, Carl Hanser Verlag, München, Wien 1989, ISBN 3-446-15627-5, S. 798, 799 hingewiesen und u. a. bemängelt, dass die beanspruchten Gegenstände gegenüber dem Stand der Technik auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhten (§ 4 PatG) und somit nicht patentfähig seien. In der Folge hat sie die Anmeldung in der Anhörung vom 19. September 2012 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe, so dass er nicht patentfähig sei (§ 4 PatG). Die auf den 27. September 2012 datierte Begründung des Zurückweisungsbeschlusses wurde der Anmelderin am 4. Oktober 2012 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 2. November 2012, am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 10. Januar 2013 begründet hat.
In der mündlichen Verhandlung beantragt die Anmelderin,
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. September 2012 (schriftlich begründet durch Beschluss vom 27. September 2012) aufzuheben,
2. ein Patent zu erteilen mit der geänderten Bezeichnung „Fahrzeugleuchtenkörper, unter Verwendung des Leuchtenkörpers hergestellte Fahrzeugleuchte und Verfahren zum Herstellen der Fahrzeugleuchte“, dem Anmeldetag 21. Januar 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität JP 11-12682 vom 21. Januar 1999 auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2017; - Beschreibungsseiten 1 bis 17, eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 25. August 2011; - Beschreibungsseite 18, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2017; - 1 Blatt Zeichnungen mit Figur 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2017.
Der geltende Anspruchssatz umfasst einen auf einen Fahrzeugleuchtenkörper gerichteten Anspruch 1, einen auf ein Verfahren zum Herstellen einer Fahrzeugleuchte gerichteten Anspruch 13 und einen auf eine mit dem Verfahren nach Anspruch 13 hergestellte Fahrzeugleuchte gerichteten Anspruch 16. Die selbständigen Ansprüche lauten:
„1. Fahrzeugleuchtenkörper, wobei der Leuchtenkörper durch Pressen gegen eine erwärmte Heizplatte und anschließendem Anhaften eines geschmolzenen Teils des Leuchtenkörpers unter Druck an eine Linse mit der Linse verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Leuchtenkörper aus einem kautschuk-verstärkten Styrolharz hergestellt ist und aus einer Harzzusammensetzung gegossen oder geformt ist, die 0,1 bis 5 Gewichtsteile eines Antistatikmittels, basierend auf 100 Gewichtsteile des kautschukverstärkten Styrolharzes, aufweist wobei das kautschukverstärkte Styrolharz eine Harzzusammensetzung (C) ist, die hauptsächlich aus 100 bis 10 Gewichtsteilen des folgenden Propfcopolymers (A) und 0 bis 90 Gewichtsteilen des folgenden Vinylcopolymers (B) besteht, mit insgesamt 100 Gewichtsteilen: (A) ist ein Pfropfcopolymer, das durch Pfropfpolymerisation von 80 bis 5 Gewichtsteilen eines Monomergemischs zu 20 bis 95 Gewichtsteilen eines kautschukartigen Polymers erhalten wird, wobei das Monomergemisch 99,9 bis 60 Gew.-% mindestens einer Vinylverbindung aufweist, die ausgewählt wird aus Vinylcyanidverbindungen, aromatischen Vinylverbindungen und Alkyl(meth)acrylatverbindungen, 0 bis 30 Gew.-% einer damit copolymerisierbaren anderen Vinylverbindung und 0,1 bis 40 Gew.-% einer Glycidylesterverbindung einer α, β-ungesättigten Säure; und (B) ist ein Vinylcopolymer, das durch die Reaktion von 10 bis 40 Gew.-% einer Vinylcyanidverbindung, 60 bis 90 Gew.-% einer aromatischen Vinylverbindung und 0 bis 30 Gew.-% einer damit copolymerisierbaren anderen Vinylverbindung erhalten wird, und wobei das Antistatikmittel mindestens eine Verbindung ist, ausgewählt aus Alkansulfonaten, Alkylbenzolsulfonaten, Polyalkylenglykolen, Polyalkylenglykolcopolymeren und Polyetheresteramiden.“
„13. Verfahren zum Herstellen einer Fahrzeugleuchte umfassend die folgenden Schritte: Pressen einer erwärmten Heizplatte gegen einen Leuchtenkörper nach einem der Ansprüche 1 bis 12, wodurch ein Teil des Leuchtenkörpers geschmolzen wird, und Anhaften des geschmolzenen Teils unter Druck an eine Linse, um den Leuchtenkörper mit der Linse zu verbinden.“
„16. Fahrzeugleuchte, hergestellt gemäß dem Verfahren von Anspruch 13.“
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 12, 14 und 15 sowie 17 wird ebenso wie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben und hat im Umfang des geltenden Anspruchssatzes auch Erfolg, denn die geltenden Ansprüche sind zulässig und die Gegenstände der selbständigen Ansprüche 1, 13 und 16 sind patentfähig, da sie neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen (§§ 3, 4 PatG).
Als Fachmann ist ein in einem Betrieb der KFZ-Zulieferindustrie mit der Herstellung von Fahrzeugleuchten befasster Ingenieur der Kunststofftechnik oder ein Diplom-Chemiker mit Hochschulabschluss zu definieren, der über einschlägige Berufserfahrung verfügt.
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft eine Fahrzeugleuchte, z. B. einen Scheinwerfer, einen Fahrtrichtungsanzeiger bzw. Blinker oder ein Bremslicht, wobei die Leuchte durch Verbinden eines aus einem kautschukverstärkten Styrolharz hergestellten Leuchtenkörpers mit einer aus einem Methylmethacrylatharz oder einem ähnlichen Material bestehenden Linse mittels eines Heizplattenschweißverfahrens gebildet wird. Die Anmeldung betrifft ferner einen für die Fahrzeugleuchte verwendeten Leuchtenkörper und ein Verfahren zum Herstellen der Fahrzeugleuchte, vgl. S. 1, 1. Abs. der geltenden Beschreibungsunterlagen.
Zur Herstellung von Fahrzeugleuchten wird herkömmlicherweise eine Linse mit einem aus einem Kunstharz hergestellten Leuchtenkörper verbunden, indem diese Teile durch einen Klebstoff miteinander verklebt und versiegelt werden. Um aus Umweltschutzgründen auf die bei diesem Verfahren eingesetzten Lösungsmittel verzichten zu können, wird diese Vorgehensweise durch ein sogenanntes Heizplattenschweißverfahren ersetzt, bei dem zunächst eine Heizplatte gegen einen Leuchtenkörper gepresst wird, der aus einem normalerweise verwendeten thermoplastischen Harz, z. B. ABS (Acrylnitril-Butadien-Styrol)-Harz, hergestellt ist, wobei ein Teil des Leuchtenkörpers geschmolzen wird. Anschließend wird der geschmolzene Teil unter Druck an eine aus einem Methylmethacrylatharz oder einem ähnlichen Material hergestellte Linse angeheftet. Bei diesem Verfahren kann es allerdings vorkommen, dass das thermoplastische Harz des Leuchtenkörpers in den aufgeschmolzenen Bereichen beim Trennen der Heizplatte vom Leuchtenkörper Fäden zieht, die dann an der Oberfläche des gegossenen oder geformten Produktes, z. B. der Linse oder dem Leuchtenkörper anhaften, was das Erscheinungsbild des Produkts beeinträchtigt.
Um das Fadenziehen zu reduzieren, wird im Stand der Technik ein Verfahren vorgeschlagen, bei dem dem thermoplastischen Harz des Leuchtenkörpers, z. B. Polycarbonat oder ABS-Harz, ein Fluorharz wie z. B. Polytetrafluorethylen (Teflon®) hinzugemischt wird. Das Problem des Fadenziehens wird hierdurch jedoch nicht vollständig gelöst, denn es tritt nach wie vor auf, wenn das Heizplattenschweißen in einer Umgebung mit niedriger Feuchtigkeit ausgeführt wird, also beispielsweise im Winter.
Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, bei der Herstellung einer Fahrzeugleuchte durch Verbinden eines Leuchtenkörpers mit einer Linse durch das Heizplattenschweißverfahren das vorstehend beschriebene Problem des Fadenziehens des Harzes, aus dem der Leuchtenkörper hergestellt ist, zu vermindern, wobei das Verfahren durch einen Wechsel der Jahreszeiten oder der Feuchtigkeit nicht beeinflusst wird , vgl. S. 1, 2. Abs. bis S. 2, le. Abs. der geltenden Beschreibungsunterlagen.
Diese Aufgabe wird durch einen Leuchtenkörper gelöst, der gemäß Anspruch 1 aus einem kautschukverstärkten Styrolharz hergestellt ist und aus einer Harzzusammensetzung gegossen oder geformt ist, die 0,1 bis 5 Gewichtsteile eines Antistatikmittels, basierend auf 100 Gewichtsteilen des kautschukverstärkten Styrolharzes, aufweist. Das kautschukverstärkte Styrolharz ist dabei eine Harzzusammensetzung (C), die hauptsächlich aus 100 bis 10 Gewichtsteilen eines Pfropfcopolymers (A) und 0 bis 90 Gewichtsteilen eines Vinylcopolymers (B) besteht, wobei das Pfropfcopolymer (A) durch Pfropfpolymerisation von 80 bis 5 Gewichtsteilen eines Monomergemischs zu 20 bis 95 Gewichtsteilen eines kautschukartigen Polymers erhalten wird, wobei das Monomergemisch 99,9 bis 60 Gew.-% mindestens einer Vinylverbindung aufweist, die ausgewählt wird aus Vinylcyanidverbindungen, aromatischen Vinylverbindungen und Alkyl(meth)acrylatverbindungen, 0 bis 30 Gew.-% einer damit copolymerisierbaren anderen Vinylverbindung und 0,1 bis 40 Gew.-% einer Glycidylesterverbindung einer α, β-ungesättigten Säure. Das Vinylcopolymer (B) wird durch die Reaktion von 10 bis 40 Gew.-% einer Vinylcyanidverbindung und 60 bis 90 Gew.-% einer aromatischen Vinylverbindung sowie 0 bis 30 Gew.-% einer damit copolymerisierbaren anderen Vinylverbindung erhalten. Ferner ist das Antistatikmittel mindestens eine Verbindung, ausgewählt aus Alkansulfonaten, Alkylbenzolsulfonaten, Polyalkylenglykolen, Polyalkylenglykolcopolymeren und Polyetheresteramiden.
Gemäß dem selbständigen Anspruch 13 wird mit diesem Fahrzeugleuchtenkörper eine Fahrzeugleuchte hergestellt, indem ein Teil des Leuchtenkörpers geschmolzen wird und das geschmolzene Teil unter Druck an einer Linse anhaftet, um den Leuchtenkörper mit der Linse zu verbinden.
Der weitere selbständige Anspruch 16 beansprucht eine Fahrzeugleuchte, die gemäß dem Verfahren nach Anspruch 13 hergestellt ist.
2. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
Der Anspruch 1 geht auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 3 zurück, wobei die in diesen Ansprüchen verwendeten Begriffe „Fahrzeuglampenkörper“ bzw. „Fahrzeuglampe“ durch die Bezeichnungen „Fahrzeugleuchtenkörper“ bzw. „Fahrzeugleuchte“ ersetzt wurden. Diese Richtigstellungen ergeben sich für den Fachmann aus der ursprünglichen Beschreibung, denn in dieser werden mit dem Begriff „Fahrzeuglampe“ stets „Fahrzeugleuchten“ bezeichnet, nämlich bspw. Scheinwerfer, Blinklichter oder Bremslichter, vgl. bspw. S. 1, Abs. 1 der ursprünglichen Beschreibung. Die nunmehr im Anspruch 1 verwendete Formulierung „wobei der Leuchtenkörper durch Pressen gegen eine erwärmte Heizplatte und anschließendes Anhaften eines geschmolzenen Teils des Leuchtenkörpers unter Druck an eine Linse mit der Linse verbindbar ist“ entspricht inhaltlich der ursprünglichen Zweckangabe „zum Herstellen einer Fahrzeuglampe durch Pressen einer erwärmten Heizplatte gegen einen ... Lampenkörper, um einen Teil des Lampenkörpers zu schmelzen, und anschließendes Anhaften des geschmolzenen Teils unter Druck an einer Lampenlinse, um den Lampenkörper mit der Lampenlinse zu verbinden“.
Der selbständige Verfahrensanspruch 13 geht auf den ursprünglichen selbständigen Anspruch 15 zurück. Der selbständige Anspruch 16 geht auf den ursprünglichen selbständigen Anspruch 18 zurück.
Die Unteransprüche 2 bis 12, 14 und 15 sowie 17 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 3, 5 bis 14, 16 und 17 sowie 19, wobei auch hier die in den Ansprüchen 1, 13 und 16 vorgenommenen Richtigstellungen vorgenommen wurden, wonach es sich jeweils um einen „Fahrzeugleuchtenkörper“ bzw. eine „Fahrzeugleuchte“ handelt. Zudem wurde die Angabe im Unteranspruch 15, dass die Linse Methylmethacrylatharz aufweist, durch die in den ursprünglichen Unteransprüchen 17 und 19 offenbarte Angabe ersetzt, wonach die Lampenlinse aus Methylmethacrylatharz besteht.
3. Der Fahrzeugleuchtenkörper nach Anspruch 1 ist patentfähig, denn er ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).
3.1 Die nicht vorveröffentlichte und daher lediglich als ältere Anmeldung zu berücksichtigende Druckschrift D7 offenbart einen Fahrzeugleuchtenkörper, der durch Pressen gegen eine erwärmte Heizplatte und anschließendes Anhaften eines geschmolzenen Teils des Leuchtenkörpers unter Druck an eine Linse mit der Linse verbindbar ist und aus einem kautschukverstärkten Styrolharz hergestellt ist, dem ein Antistatikmittel beigemengt ist. Das kautschukverstärkte Styrolharz ist eine Harzzusammensetzung aus einer Mischung eines Pfropf-Mischcopolymers und Vinylcopolymeren enthaltenden Harzen, die hauptsächlich aus 20 bis 95 Gewichtsteilen eines Pfropfcopolymers und 10 bis 40 Gewichtsteilen eines Vinylcopolymers besteht. Das Pfropfcopolymer wird dabei durch Zusetzen von 80 bis 5 Gewichtsanteilen einer Monomermischung zu 20 bis 95 Gewichtsanteilen eines kautschukartigen Polymers erhalten, wobei das Monomergemisch für das PfropfMischcopolymer 99,9 bis 60 Gew.-% mindestens einer Vinylcyanidverbindung, Alkylmethacrylaten oder aromatischer Vinylverbindungen, 0 bis 30 Gew.-% einer damit copolymerisierbaren anderen Vinylverbindung und 0,1 bis 40 Gew.-% einer Glycidylesterverbindung einer α, β-ungesättigten Säure enthält. Das Vinylcopolymer umfasst 10 bis 40 Gewichtsprozent einer Vinylcyanidverbindung, 60 bis 90 Gewichtsprozent einer aromatischen Vinylverbindung und 0 bis 30 Gewichtsprozent einer damit copolymerisierbaren anderen Vinylverbindung (Die vorliegende Erfindung soll ein Fädenziehen bei der Herstellung von Lampen nach dem Heizplattenfusionsverfahren vermeiden, bzw. reduzieren und gleichzeitig einer Erhöhung der Produktionskosten sowie der Verschlechterung der Weiterverarbeitungsfähigkeit entgegenwirken. Diese Aufgabe wird erfindungsgemäß gelöst, indem durch Mischung von eine einzige Komponente enthaltenden Pfropf-Mischcopolymeren und Vinylcopolymeren enthaltenden Harzen eine wesentliche Verminderung des beim Verschmelzen des Lampengehäuses und der Lampenlinse mit dem Heizplattenfusionsverfahren zur Herstellung von Lampen für Fahrzeuge auftretenden Fädenziehens erreicht werden kann. Mit anderen Worten, bei der vorliegenden Erfindung wird das aus thermoplastischen Harzen hergestellte Lampengehäuse durch Andrücken einer erhitzten Heizplatte geschmolzen und anschließend eine Lampenlinse an das Lampengehäuse gepresst und somit mit diesem verschmolzen, um so Lampen für Fahrzeuge herzustellen. Dabei werden zur Herstellung von 100 Gewichtsanteilen der Hauptbestandteile eines Harzes (C) für die Herstellung des vorgenannten Lampengehäuses 80-5 Gewichtsanteile des oben genannten Pfropf-Mischcopolymers (A) und 20-95 Gewichtsanteile des unten beschriebenen Vinylcopolymers (B) vermengt. Zur Herstellung von (A) werden auf 20-95 Gewichtsanteile eines kautschukartigen Polymers 80-5 Gewichtsanteile einer Monomermischung zugesetzt und eine Pfropf-Mischpolymerisation durchgeführt, wobei die oben genannte Monomermischung für das Pfropf-Mischcopolymer 99,9-60 Gewichtsprozent einer oder mehrerer Vinylcyanidverbindungen, Alkylmethacrylate, oder aromatischer Vinylverbindungen, 0-30 Gewichtsprozent weiterer copolymerisierbarer Vinylverbindungen sowie 0,1-40 Gewichtsprozent α, β-ungesättigter Glycidylester enthält. Das Vinylcopolymer (B) umfasst 10-40 Gewichtsprozent einer Vinylcyanidverbindung, 60-90 Gewichtsprozent einer aromatischen Vinylverbindung und 0-30 Gewichtsprozent anderer als Copolymere verwendbarer Vinylverbindungen, die zur Reaktion gebracht werden. / Abs. [0006] bis [0010] // Ferner können zum Mischen der Harze bei Bedarf bekannte Methoden; wie zum Beispiel Henschelmixer oder Bandschneckenmischer eingesetzt und bevorzugte Stabilisatoren, Antioxidationsmittel, ultraviolettes Licht absorbierende Mittel, Antistatikmittel, Gleitmittel, Pigmente, anorganische Füllstoffe oder Glasfasern zugesetzt werden. Insbesondere können die bei Styrolharzen zur Anwendung kommenden Phenole, Schwefel- oder Phosphorverbindungen, oder auch Aminstabilisatoren, ultraviolettes Licht absorbierende Benzphenole oder Benzotriazole und Organopolysiloxane, Gleitmittel wie aliphatische Kohlenwasserstoffe, höhere Fettsäuren und Ester höherer Alkohole und dergleichen zum Einsatz kommen, um noch leistungsfähigere Produkte zu erhalten. Diese Gleitmittel oder Stabilisatoren können einzeln oder als Mischungen von zwei oder mehr Substanzen eingesetzt werden. / Abs. [0021]).
Die Druckschrift macht jedoch keine Angabe, welche Materialien als Antistatikmittel verwendet und welche Mengen von diesen Stoffen zugesetzt werden.
Der Fahrzeugleuchtenkörper nach Anspruch 1 ist damit gegenüber dem Stand der Technik gemäß der älteren Anmeldung der Druckschrift D7 neu.
3.2 Gleiches gilt auch im Hinblick auf den vorveröffentlichten Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 bis D6 sowie D8 und D9. Zudem legen diese Entgegenhaltungen den Fahrzeugleuchtenkörper nach dem geltenden Anspruch 1 auch nicht nahe, so dass dieser auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht.
Die vom Senat als nächstkommender Stand der Technik angesehene Druckschrift D8 offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 einen Fahrzeugleuchtenkörper ([Effect of the Invention] Without making hot-platen weld nature be deteriorated, the rubber-reinforced-thermoplastic-resin material of the present invention is excellent in solvent resistance, and it can use it for the lighting fixture for vehicles which needs hot-platen weld of a headlight, a blinker lens, a tail lamp, etc. suitably. / Übersetzung D8a, Abs. [0037]), wobei der Leuchtenkörper durch Pressen gegen eine erwärmte Heizplatte und anschließendes Anhaften eines geschmolzenen Teils des Leuchtenkörpers unter Druck an eine Linse mit der Linse verbindbar ist (That is, the present invention provides a rubber-reinforced-thermoplastic-resin material for hot-platen weld excellent in solvent resistance, wherein the gel content of the rubber-like polymer which constitutes rubber-reinforced-thermoplastic-resin material is 0 to 80 % by weight. / Abs. [0003] der D8a), und wobei der Leuchtenkörper aus einem kautschukverstärkten Styrolharz hergestellt ist, bspw. Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS), Acrylnitril-Ethylen-Styrol (AES), AcrylnitrilStyrol (AS), welches aromatische Acrylverbindungen, Alkylmethacrylatverbindungen, Acrylsäure und Phenylmaleimid enthält, wobei anzumerken ist, dass Acrylnitril ein Vinylcyanid ist (As thermoplastics which constitutes the rubber-reinforcedthermoplastic-resin material used in the present invention, Rubber strengthening styrene resin, rubber strengthening styrene resin and polycarbonate resin, […] are mentioned. / Abs. [0004] // As a rubber strengthening styrene resin, ABS-plastics (1): rubber-like polymer -- a styrene butadiene copolymer (styrene 5% --: butadiene 95% --). Based on the publicly known emulsion polymerization method, the graft polymerization of 95% of gel contents [50 copies of, 15 copies of acrylonitrile, and 35 copies of styrene was carried out, and ABS plastics (1) were obtained. ABS plastics (2): Based on the publicly known emulsion polymerisation method, the graft polymerisation of 50 copies of styrene butadiene copolymers (styrene 5%: butadiene 95%, 70% of gel content), 15 copies of acrylonitrile, and 35 copies of styrene was carried out as a rubber-like polymer, and ABS plastics (2) were obtained. ABS plastics (3): Based on the publicly known emulsion polymerisation method, the graft polymerisation of 50 copies of styrene butadiene copolymers (styrene 5%: butadiene 95%, 20% of gel content), 15 copies of acrylonitrile, and 35 copies of styrene was carried out as a rubber-like polymer, and ABS plastics (3) were obtained. AES-Resin: Ethylene-propylene-norbonene (based on the publicly known solution polymerisation method, the graft polymerisation of iodine value 8.0, 43% of a propylene content, 50 copies of gel contents (0%), 15 copies of ac- rylonitrile, and 35 copies of styrene was carried out, and AES resin was obtained. AS resin: 27 copies of acrylonitrile and 73 copies of styrene were made to copolymerize with a publicly known emulsion method, and the AS resin was obtained. / Abs. [0018] bis [0022] // With the rubber strengthening styrene resin used in the present invention, conjugated diene system rubbers, such as polybutadiene, a styrene butadiene copolymer, and an acrylonitrile butadiene copolymer, Ethylenepropylene system rubbers, such as ethylene propylene rubber and an ethylenepropylenenorbornene copolymer, Under existence of rubber-like polymers, such as acrylic rubbers, such as polyacrylic acid alkyl ester, styrene, A vinyl cyanide system monomer or aromatic vinyl system monomers, such as aromatic vinyl system monomers, such as alpha-methylstyrene, and acrylonitrile, A vinyl cyanide system monomer, methyl acrylate (meta), ethyl acrylate (meta), (Meta) (meth)acrylic ester system monomers, , such as acrylic acid propyl, 1 type chosen from maleimide system monomers, such as N-phenylmaleimide, or 2 type or more of the graft polymers which polymerize a monomer, or the graft polymers and aromatic vinyl system monomers, It is a constituent which mixes the copolymer which polymerizes 1 type or 2 type or more of monomers chosen from the vinyl cyanide system monomer or the aromatic vinyl system monomer, a vinyl cyanide system monomer and a (meth)acrylic ester system monomer, and the maleimide system monomer. Although there is no restriction in particular in the graft rate of the above mentioned graft polymer, 30% - 150% are preferable from the balance of mobility and strength, and it is preferable that the particle diameter also uses the thing of the range of 0,1 micrometer - 2,0 micrometers / Abs. [0006] und [0007]).
Die Harzzusammensetzung des Fahrzeugleuchtenkörpers nach der Druckschrift D8 weist jedoch keine Glycidylesterverbindung einer α, β - ungesättigten Säure auf. Zudem macht die Druckschrift D8 auch keine explizite Angabe über den Zusatz eines Antistatikmittels zu der Harzzusammensetzung und nennt dementsprechend auch keine Materialien für Antistatikmittel.
In ähnlicher Weise gilt dies für die Druckschrift D1. Diese offenbart ebenfalls einen Fahrzeugleuchtenkörper, der durch Pressen gegen eine erwärmte Heizplatte und anschließendem Anhaften eines geschmolzenen Teils des Leuchtenkörpers unter Druck an eine Linse mit der Linse verbindbar ist (The present invention relates to thermoplastic resin compositions to constitute, such as a housing of lamps for automobiles, such as a tail lamp of an automobile, and a stop lamp, Junction in the lens and housing consisting of polymethyl methacrylate resin, polycarbonate resin, etc. enables it for hot-platen welding to perform saticfactorily. / Abs. [0001] der Maschinenübersetzung der D1 gemäß der Druckschrift D1a).
Dabei wird auch dieser Leuchtenkörper aus einem kautschukverstärkten Styrolharz hergestellt, dessen Harzzusammensetzung so gewählt wird, dass ein Fädenziehen beim Heizplattenschweißverfahren verhindert wird (Therefore, welding with the lens consisting of polymethyl methacrylate resin, polycarbonate resin, etc. is performed saticfactorily and firmly, and there is problem in the present invention in obtaining the constituent which can constitute the housing which a cobwebbing phenomenon does not produce at the time of welding / Abs. [0005] der D1a i. V. m. dem Abstract zur D1 und den Abs. [0006] bis [0014] sowie [0018] bis [0024] und [0026] bis[ 0032] der D1a). Der Harzzusammensetzung können auch verschiedene Zusatzstoffe beigemengt werden (vgl. Abs. [0016]). Jedoch werden in der Druckschrift D1 weder Antistatikmittel genannt noch wird angegeben, dass die Harzzusammensetzung eine Glycidylesterverbindung einer α, β - ungesättigten Säure aufweist.
Die weitere Druckschrift D6 offenbart einen Fahrzeugleuchtenkörper, der aus einer Polyesterharzzusammensetzung aus Polyethylenterephtalat oder Polybutylenterephtalat geformt wird und auf den eine Glaslinse aufgebracht wird (The present invention relates to the polyester resin composition which can be molded into the lamp case in which the glass surface used as the lamp case for automobiles or a lamp case for lighting of an encapsulated type does not cloud / Abs. [0001] i. V. m. den Abs. [0006] und [0007].
In dieser Druckschrift wird zwar die Zugabe eines Antistatikmittels erwähnt, jedoch werden keine entsprechenden Materialien genannt (The present invention polyester resin composition can blend additive agents, such as an antioxidant, an ultraviolet ray absorbent, a plasticizer, lubricant, fire retardant, a spray for preventing static electricity, mold lubricant, and colorant, according to the object. / Abs. [0015].)
Die Druckschrift D3 offenbart eine thermoplastische Formmasse aus einem Acrylatkautschuk, die sich zur Herstellung von u.a. Lampenabdeckungen und Automobilteilen eignet. Dem aus den Komponenten A, B, C, D und E bestehenden Kunststoff (A: Pfropfgrundlage aus einem Alkylacrylat und vernetzend wirkenden Polymeren; B: vinylaromatische Monomere wie insbesondere Styrol oder Alkylstyrole und copolymerisierbare ungesättigte Monomere, bevorzugt Acrylnitril, Methylmethacrylat oder Phenylmaleinimid; C: Tocopherol; D: Thiodiproprionsäureester; E: Styrol oder α-Methylstyrol, Acrylnitril, Polymethylmethacrylat (PMMA), vgl. S. 2, Zeilen 31 bis 53) können übliche Zusatzstoffe in Mengen von 0,1 bis 30 Gewichtsteilen zugesetzt werden, darunter auch Antistatika (In einer weiteren bevorzugten Ausführungsform werden den Mischungen aus den Komponenten A, B, C, D und ggf. E als weitere Komponente F Zusatzstoffe zugesetzt, wie sie für ASAPolymerisate üblich und gebräuchlich sind. Als solche seien beispielsweise genannt: Füllstoffe, weitere verträgliche Kunststoffe, Antistatika, Antioxidantien, Flammschutzmittel und Schmiermittel. Die Zusatzstoffe werden in üblichen Mengen, vorzugsweise in Mengen von 0.1 bis zu insgesamt 30 Gewichtsteilen, bezogen auf 100 Gewichtsteile der Mischung (A+B+C+D+E+F) eingesetzt, vgl. S. 4, Zeilen 6 bis 11.)
Diese Schrift gibt somit weder eine Anregung zur Verwendung der im Anspruch 1 angegebenen Harzzusammensetzung noch zur Verwendung der im Anspruch 1 genannten Antistatikmittel.
Der Druckschrift D9, einem Fachbuch über Kunststoff-Additive, entnimmt der Fachmann, dass Antistatika in der Kunststofftechnik übliche Zusatzstoffe zur Beimengung zu Kunstharzen sind, wobei im Zusammenhang mit ABS (Acrylnitril-Butadien-Styrol -) Kunststoffen u. a. Alkansulfonate verwendet werden (Antistatika werden dem Kunststoff ... durch Einarbeiten in die Polymermasse - inkorporierbare oder „interne“ Antistatika - zugesetzt. Die Verwendung inkorporierbarer Antistatika hat sich für thermoplastisch zu verarbeitende Kunststoffe weitgehend durchgesetzt. [...] In Tabelle 3 sind die üblichen Einsatzkonzentrationen für die wichtigsten Kunststoffe und die dafür hauptsächlich verwendeten internen Antistatika zusammengestellt / S. 798, Kap. 13.5 und 13.5.1, wobei in der Tabelle 3 u.a. ABS-Kunststoffe mit Alkansulfonat als hauptsächlich verwendetem Antistatikum genannt ist, vgl. S. 77, Tab. 3, le. Zeile).
Die Druckschrift D9 nennt somit zwar im Zusammenhang mit ABS-Kunststoffen, wie sie gemäß den obigen Darlegungen auch in der Druckschrift D8 im Hinblick auf die Herstellung von Fahrzeugleuchtenkörpern genannt werden, eines der im Anspruch 1 genannten Antistatikmittel, nämlich Alkansulfonate. Jedoch enthält diese Druckschrift keine Angabe über die Zusammensetzung des ABS-Kunststoffs, insbesondere nicht über die Beimengung einer Glycidylesterverbindung einer α, β - ungesättigten Säure zu diesem Material.
Auch die weiteren Druckschriften D2, D4 und D5, die hinter dem Offenbarungsgehalt der vorangehend gewürdigten Druckschriften zurückbleiben, machen keine Angaben zu Stoffen für Antistatikmittel und zu einer Glycidylesterverbindung einer α, β - ungesättigten Säure in der Harzzusammensetzung.
Insofern kann auch eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen keinen Fahrzeugleuchtenkörper mit den im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmalen nahelegen.
Der Fahrzeugleuchtenkörper nach Anspruch 1 ist somit patentfähig.
4. Mit dem Fahrzeugleuchtenkörper nach Anspruch 1 sind auch das Verfahren zur Herstellung einer Fahrzeugleuchte nach Anspruch 13 und die Fahrzeugleuchte nach Anspruch 16 patentfähig, da diese Ansprüche direkt oder indirekt auf die Ausbildung des Leuchtenkörpers nach Anspruch 1 Bezug nehmen und somit dessen Merkmale mit umfassen.
5. Die Unteransprüche geben Weiterbildungen der Gegenstände der selbständigen Ansprüche an. Auch die übrigen Unterlagen genügen den Anforderungen.
6. Bei dieser Sachlage war der Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.
Dr. Strößner Brandt Dr. Friedrich Dr. Himmelmann prö
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