Paragraphen in IX ZR 279/12
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 103 | GG |
| 1 | 82 | KO |
| 1 | 138 | ZPO |
| 1 | 543 | ZPO |
| 1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 279/12 BESCHLUSS vom 11. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. Juli 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15. Oktober 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 537.255,28 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Sache wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Die Verfolgung von Ansprüchen der Masse ist Sache des Verwalters (HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 80 Rn. 32; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 82 KO Anm. 1a; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, ZIP 1993, 1886, 1887, insoweit in BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt), nicht des Gläubigerausschusses, der nicht berechtigt ist, die Masse nach außen hin zu vertreten (vgl. RGZ 36, 367, 368 f). Die Verantwortung des Verwalters kann deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, allenfalls mit der Bestellung eines mit der Durchsetzung dieser Forderung beauftragten Sonderverwalters enden. Fragen der Zumutbarkeit stellen sich nicht, nachdem der Beklagte keinen Anlass gesehen hat, sein Amt als Konkursverwalter niederzulegen.
Das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag aus prozessrechtlichen Gründen abgelehnt (§ 138 Abs. 2 ZPO). Es ist dabei von dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsatz ausgegangen, dass sich der Umfang der Erklärungslast nach dem Umfang des Vortrags der anderen Partei richtet. Ein substantiiertes Vorbringen kann in der Regel nicht pauschal bestritten werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 16 mwN). Da das Vorbringen des Klägers zu den Vermögensverhältnissen des Anspruchsgegners aus der Ermittlungsakte stammte, die beigezogen war und vom Beklagten in anderem Zusammenhang auch verwertet worden ist, wäre diesem eine mit Tatsachen unterlegte Stellungnahme möglich und zumutbar gewesen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 24.04.2009 - 3 O 1498/07 OLG Bremen, Entscheidung vom 15.10.2012 - 3 U 34/09 -
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| 1 | 103 | GG |
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