Paragraphen in III ZB 44/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph |
---|
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 44/19 BESCHLUSS vom 22. August 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2019:220819BIIIZB44.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und Dr. Kessen beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 1. August 2019 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 15. August 2019 als Anhörungsrüge und zugleich Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 1. August 2019 aus.
Die Anhörungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Antragsteller sich dies wünscht, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar.
Soweit der Antragsteller im Wege der Gegenvorstellung zu einer abweichenden Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung gelangt, sieht der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.
Der Antragsteller wird erneut darauf hingewiesen, dass substanzlose, offensichtlich aussichtslose und die befassten Justizorgane zudem grob beleidigende Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.
Herrmann Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2019 - 26 O 76/19 KG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2019 - 9 W 62/19 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Häufigkeit | Paragraph |
---|
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen