Paragraphen in IX ZA 19/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 116 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 19/24 BESCHLUSS vom 15. Mai 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:150525BIXZA19.24.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Weinland am 15. Mai 2025 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss des 36. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Oktober 2024 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen ist. Sie verlangt mit ihrer offenen Teilklage von der beklagten Rechtsanwaltskanzlei die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.269.606,88 € wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Am 31. August 2023 erging gegen die Klägerin Versäumnisurteil. Der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt war in dem Termin nicht erschienen, weil er am Morgen des Verhandlungstags wegen eines Defekts an seinem Fahrzeug nicht rechtzeitig habe anreisen können. Auf den rechtzeitigen Einspruch der Klägerin bestimmte das Landgericht Termin auf Donnerstag, den 14. Dezember 2023. Am Morgen des Verhandlungstags teilte der die Klägerin vertretende Rechtsanwalt bei Gericht mit, erkrankt zu sein. In dem Termin wurde dessen Antrag auf Terminverlegung zurückgewiesen und es erging ein zweites Versäumnisurteil, weil das vorgelegte Attest unzureichend sei, um eine Erkrankung glaubhaft zu machen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 30. August 2024 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, den Einspruchstermin am 14. Dezember 2023 unverschuldet versäumt zu haben. Die ärztliche Bescheinigung verhalte sich pauschal zu einer "orthopädischen Verletzung" des Vertreters der Klägerin, ohne deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Reisefähigkeit, Arbeitsfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit zu verdeutlichen. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 hat das Oberlandesgericht die Berufung verworfen. Gegen diesen Beschluss will die Klägerin vorgehen und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe.
II.
1. Der Antrag der Klägerin ist abzulehnen, weil sie nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Prozesskostenhilfe erfüllt.
a) Eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung erhält gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
b) An diesen Voraussetzungen fehlt es. Es kann weder festgestellt werden, dass die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, noch dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
aa) Durch das Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, soll verhindert werden, dass mittellose Verbände eigene wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen. Es trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - II ZR 224/20, ZInsO 2022, 143 Rn. 7 mwN).
Der Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beschränkt sich auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können. Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht. Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (vgl. BGH, Beschluss von 9. November 2021 - II ZR 224/20, ZInsO 2022, 143 Rn. 8 mwN).
bb) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass ohne die beabsichtigte Rechtsverfolgung allgemeine Interessen gefährdet wären. Die Klägerin führt in der Antragsbegründung lediglich aus, sie verfüge - abgesehen von der behaupteten Klageforderung - über keinerlei Vermögen; es bestünden Verbindlichkeiten in Höhe von
€.
2. Prozesskostenhilfe kann der Klägerin zudem deshalb nicht bewilligt werden, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Schoppmeyer Selbmann Röhl Weinland Schultz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.12.2023 - 6 O 4868/21 OLG München, Entscheidung vom 31.10.2024 - 36 U 456/24 e -
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