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III ZB 42/13

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 42/13 BESCHLUSS vom 27. Juni 2013 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 27. Mai 2013 - 4 EntV 2/13 - zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat legt die „Beschwerde gem. § 127 ZPO“ des Antragstellers als Prozesskostenhilfegesuch für das statthafte Rechtsmittel gegen den vorgenannten Beschluss aus. Gleichwohl kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Gegen die Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das (erstinstanzlich zuständige) Oberlandesgericht ist ausschließlich die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2012 – III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 sowie die denselben Antragsteller betreffenden Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2013 – III ZB 87/12, vom 24. Januar 2013 – III ZB 2/13 und 20. Juni 2013 – III ZB 43/13). Diese ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Schlick Herrmann Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.05.2013 - 4 EntV 2/13 -

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1 198 GVG
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