Paragraphen in 2 StR 163/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 163/17 BESCHLUSS vom 3. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:030718B2STR163.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten V. gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO hat der Verurteilte, der lediglich inhaltliche Einwände gegen die ergangene Senatsentscheidung vorbringt, nicht geltend gemacht.
Schäfer Grube Krehl Schmidt Bartel
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1 | 356 | StPO |
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