Paragraphen in 5 StR 18/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 63 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 353 | StPO |
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3 | 63 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 18/20 BESCHLUSS vom 14. April 2020 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht ECLI:DE:BGH:2020:140420B5STR18.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. September 2019 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Die Annahme des Landgerichts, trotz nicht erheblicher Anlasstaten seien aufgrund besonderer Umstände im Sinne von § 63 Satz 2 StGB erhebliche Sexualstraftaten des Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, leidet an einem Erörterungsmangel. Bei der notwendigen umfassenden Gesamtwürdigung (vgl. für Fälle des § 63 Satz 2 StGB nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 StR 523/18, BGHR StGB § 63 Satz 2 Besondere Umstände 1) hat das Landgericht nicht erkennbar in seine Gefährlichkeitsprognose eingestellt, dass der – wenn auch nur – eingeschränkt steuerungsfähige Angeklagte in allen verfahrensgegenständlichen Fällen noch nicht die Schwelle hin zu einem Sexualdelikt überschritten hatte. Vielmehr hat der Angeklagte in zehn der zwölf Fälle ohne äußeren Anlass von weitergehenden Annäherungen abgesehen; in einem Fall verlor er nach einer kurzen Unterhaltung „ersichtlich das Interesse“ an den beiden Jungen (UA S. 11). Dies könnte geeignet sein, die vom Sachverständigen und der Strafkammer hervorgehobenen für eine akute Gefährlichkeit sprechenden Gesichtspunkte zu relativieren. Da die Maßregel des § 63 StGB einen besonders schwerwiegenden und gegebenenfalls langfristigen Eingriff in das Leben des Betroffenen bedeutet, muss über die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus erneut entschieden werden.
Der Rechtsfolgenausspruch im Übrigen wird davon nicht berührt. Die Gefährlichkeitsprognose und die zur Bewährungsversagung führende negative Legalprognose stehen im vorliegenden Fall nicht in untrennbarem Zusammenhang (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. März 2017 – 5 StR 537/16, NStZ-RR 2017, 253), denn das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei auf die erneute Begehung von Weisungsverstößen abgestellt.
Die Feststellungen zu den Anlasstaten können bestehen bleiben, da sie nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Mutzbauer Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Kiel, LG, 30.09.2019 - 559 Js 18139/19 35 KLs
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 63 | StGB |
1 | 4 | StPO |
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1 | 353 | StPO |
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