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5 StR 616/12

StR 616/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juli 2012 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. In diese Gesamtfreiheitsstrafe hat es drei Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 11. Oktober 2007 wegen im Jahre 1998 begangener Taten einbezogen und die dort angeordnete Maßregel aufrechterhalten. Die mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Während der Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, hält der Ausspruch über die im Blick auf die Höhe der Einsatzstrafe und die zeitlichen Begleitumstände hoch bemessene Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat es angesichts der 2002 und 2003 begangenen Taten unterlassen zu prüfen, ob nicht auch die Geldstrafe von 150 Tagessätzen aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. September 2005 gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die Gesamtfreiheitsstrafe hätte einbezogen werden können. Insoweit stellt es zwar fest, dass das Urteil seit dem 31. März 2006 rechtskräftig ist und der Angeklagte die Geldstrafe bezahlt hat. Den Zeitpunkt der Zahlung der Geldstrafe teilt die Strafkammer aber nicht mit. Sollte die Zahlung nach Erlass des Urteils des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 11. Oktober 2007 erfolgt sein, so wäre auch diese Geldstrafe einbeziehungsfähig gewesen (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn. 10), und zwar unabhängig davon, ob in dem Urteil eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB getroffen wurde oder unterblieben ist.

Durch das Unterbleiben einer angesichts der Ähnlichkeit der abgeurteilten Delikte ungeachtet der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB naheliegenden Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe könnte der Angeklagte beschwert sein, weil die bezahlte Geldstrafe bei ihrer möglichen Einbeziehung in die Gesamtstrafe im Rahmen der Strafvollstreckung auf die Strafe anzurechnen wäre (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB).

Basdorf Sander Dölp König Bellay

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